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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

riclitsstandes in Zivilstreitigkeiten 1 ). Die Akte der freiwilligenGerichtsbarkeit lind sonstige Maßnahmen wurden durch diebeiderseitigen Schultheißen und Beamten im allgemeinen ge-meinsam vorgenommen.

Das Nebeneinander von Zent- und Untergerichten, welchesich im 18. Jahrhundert ihrer Kompetenz nach nur noch wenigunterschieden, blieb teils aus Tradition, teils mit Rücksicht aufdie fremdvogteilichen Untertanen im allgemeinen bestehen 2 ).

2. Von größerer Bedeutung als das Untergericht war derSchultheiß, das von der Vogteiherrschaft für den Untergerichts-bezirk bestellte Organ, unter welchem wiederum die Gerichts-oder Landschöffen standen. Im 18. Jahrhundert jedoch findensich außer dem Gerichtsschultheiß, der das Untergericht zuhegen hatte, in den meisten Gemeinden besondere Ortsschult-heißen, und man strebte dahin, möglichst jeder Gemeinde einenbesonderen Schultheißen vorzusetzen 3 ); Schultheißereien, die

) So galt in Brensbach das Amt derjenigen Mitherrschaft als zu-ständig, welcher die Grundherrschaft über das Haus (wegen der in Brens-bach herrschenden Güterzersplitterung) des Beklagten zusland; wer alsoin einem erbach. Hause wohnte, mußte, gleichviel, ob er daneben auchhess.-darmstädt. Güter besaß, beim erbach. Amte Reichenb. verklagt w. u.umgekehrt beim hess. Amte Lichtenberg; war jedoch jemand Schuldenhalber beim Amte Reichenb. verklagt und zum Verkaufe seiner etw. darm-städt. Güter genötigt, so war dies dem hess. Amte Lichtenberg bekanntzu machen; ebenso umgekehrt. Heyl, SLB.

2 ) Dagegen fand in den Zenten Eschau und Keinsbach (1714), wo-selbst eine Durchkreuzung von Zent und Vogtei nicht mehr bestand, inder ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts eine Vereinigung beider Arten vonGerichten zu einem einheitlichen Zent- und Landgericht statt, welchesdie Funktionen beider sonst getrennten Gerichte ausübte; daher war inKeinsbach der Zentschultheiß zugleich Vogteischultheiß, die Zentschöffengleichzeitig Landschöffen, und während in der Zent Eschau noch in der2. Hälfte des 17. Jahrhunderts das Landgericht mit 12 Landschöffen, dasZentgericht aber nur mit 8 Zentschöffen besetzt war, gab es seit dem18. Jahrhundert nur noch ein Zent- und Landgericht mit 12 Zent- undLandschöffen. F. Eschau, Amt (Zent); Heyl, SLB. (Keinsbach).

3 ) Noch im 18. Jahrh. waren mehrere Gemeinden der Ämter Erb.,Freienst., Reichenb. besondere Schultheißen vorgesetzt LTA X (1733), Heyl,SLB. u. a. Über den Eintritt der herrschaftlichen Schultheißen in die Ge-