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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
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I. DIK GERICHTSHERRSCHAFT.

alle Amtsbefehle und Zitationen zu vollziehen, für Festnahmevon Delinquenten zu sorgen und schließlich allgemein daraufzu sehen, daß den herrschaftlichen Gerechtsamen innerhalb ihresBezirkes nicht zuwidergehandelt werde.

Sodann war dem Schultheißen die Aufsicht über die Dorfs-polizei, die Verwaltung des Gemeindevermögens, die Vertretungder Gemeinde in Rechtsstreitigkeiten übertragen. Außerdem ge-hörte die Aufnahme von Kontrakten, insbesondere der Ehe-boredungen und Gutsübergabeverträge, von Viehhändeln undandern Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu seinen Obliegen-heiten.

Als Vergütung genossen sie Befreiung von meist 30 fl.Schatzungskapital, oft vom kleinen, Blut- und Nußzehnteu, vonFronen, bisweilen auch von Leibsbeeth und Martinigülten; fürdie Aufsetzung der Kaufbriefe usw. bezogen sie Sporteln; eineBesoldung in Geld oder Naturalien erhielten sie regelmäßig nicht.

Eine ähnliche Stellung besaßen die Ortsschultheißen inder Herrschaft Breuberg 1 ). Nur bestand hier der große Nach-teil, daß von den etwa 40 breubergischen Gemeinden bloß 810mit Ortsschultheißen versehen waren, während deren Funktionenin den übrigen Dörfern von den Zentsclmltheißen und den Zent-schöffen wahrgenommen wurden, was für eine ordnungsmäßigelokale Verwaltung nicht genügte. Die Zentdistrikte waren zugroß; die Ortschaften, an welchen nicht ein Zentschultheißseinen Sitz hatte, waren fast ohne Aufsicht; die Polizei lag hierdarnieder; die gröbsten Exzesse blieben nicht selten ohneAhndung. Im Rechnungswesen der Gemeinden kamen allerhandUnterschleife vor, und häufig waren die jährlich wechselndenBürgermeister zur Aufstellung der Rechnungen nicht imstande;es fehlte an einer genügenden Aufsicht über die Verwaltung desGemeindevermögeus. Die Insinuation und Vollziehung der Re-

) Hier waren sie in Angelegenheiten, welche die ganze Zent an-gingen, dem Zentschultheißen, in Dingen, welche lediglich die ihnen unter-stellten einzelnen Ortschaften betrafen, unmittelbar dem Amte untergeben.Vgl. Bericht des gemeinschaftl. Amtes Breuberg an die Großh. hess. Re-gierung v. 10. Aug. 1810 in F. Kirchbromb. I.