11
gerichten verhängten Geldstrafen bezog die Herrschaft regel-mäßig 1 ) 2 /s, während Vs dem Gerichte gehörte. Wo der Herrschaftausnahmsweise der gesamte Betrag zukam, hatte der Bestraftedem Gerichte eine besondere Gebühr zu zahlen 2 ). Dazu kamendie unmittelbar vom Amte verhängten Geldstrafen.
Die Vogteiherrschaft besaß ferner eine Reihe von Mono-polen, indem ihr das Recht zustand, bestimmte gewinnbringendeUnternehmen ausschließlich zu betreiben.
Das für die wirtschaftliche Lage der ländlichen Bevölkerungwichtigste dieser Monopole war die Schaf weidegerechtigkeit 3 ).
Nach ihrer negativen Seite bedeutete die Schäfereigerechtig-keit für die Untertanen das Verbot, Schafe auf die Weide zutreiben, noch auch im Stalle zu halten. Der Herrschaft dagegenstand positiv das ausschließliche Recht zu, alle innerhalb desVogteibezirks gelegenen Gemeinde- und privaten Güter mit ihrerSchäferei betreiben zu lassen, solange diese Güter abgeerntetund noch nicht wieder eingesäet waren. Sowohl nach ihrernegativen wie nach ihrer positiven Seite hin unterlag die Schaf-weidegerechtigkeit jedoch gewissen Beschränkungen.
Zunächst war 1614 aus herrschaftlicher Gnade gestattetworden, daß jeder Fronbauer 8 Schafe auf seinen Gütern zurWeide treiben dürfe, den Einlezzigen wurde erlaubt, 2 Schafe,den Taglöhnern aber nur 1 Schaf im Stalle zu halten 4 ). Diese
*) Dagegen beim Landgerichte Erbach nur */s.
*) z. B. in Niederkeinsbach 1 Ortsthaler; ähnlich in Brensbach . Heyl,SLB. Wo das Vogteigericht mehreren Herrschaften gemeinsam war, erhieltjede einen entsprechenden Anteil an den Strafgeldern auch dann, wenndie Strafen infolge zu langer Verzögerung der Abhaltung eines Gerichtesvon einem der zuständigen beiderseitigen Ämter festgesetzt wurden.
3 ) LTA. I 33 f. 25. XI. (A. Erbach, Freienstein, Fürstenau, Wilden-slein, König, Herrschaft Breuberg 1732. Heyl, SLB. Reichenb. F.: Lauer-bach (A. Erbach), Weideberechtigungen, besonders Berichte d. d. Michel-stadt 13. April 1826 und 20. Sept. 1834. Designatio des Dorfes Würzberg (1. Hälfte des 18. Jahrhunderts).
4 ) Vgl. „Ordnung, wieviel einem Bauern Schaf zu halten vergönnt“,d. d. Erbach 30. Dez. 1614; Auszug aus dem Erbachischen Kanzleiprotokollvon 1611 bis 1617.
Killinger, Die ländl. Verfassung.
8