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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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III. DIE GRÜNDHERRSCHAFT.

und Kosten des Pflichtigen. Wegen besonderer Unglücksfällefand, weil diese Gülten nicht die Natur einer Pachtvergütunghatten, kein Nachlaß, andrerseits wegen verspäteter Zahlung keineErhöhung (Rutscherzins), wegen völliger Nichtzahlung kein Heim-fall des Gutes an den Grundherrn statt 1 ); im Konkurs hattedieser als Realgläubiger ein Vorzugsrecht und bekam seine Stelleunmittelbar nach dem landesherrlichen Fiskus, mich der Konkurs-ordnung für die Herrschaft Breuberg v. 1805 § 14 jedoch nurhinsichtlich der Rückstände aus den drei letzten Jahren vorAusbruch des Konkurses 2 ).

Vereinzelt kamen Befreiungen von den Gülten vor, ausGnade oder gegen Übernahme einer Geldrente, erblich oder aufZeit, ganz oder teilweise, etwa um ein viertel 3 ).

Auch Naturalien andrer Art, wie 120 Brechliaudvoll Flachsvon den Gütern in Haisterbach oder etwa 110 Eier im AmteSchönberg, waren bisweilen zu prästieren.

Eine besondere Gült haftete jedoch auf den einzelnen aufden Hubgütern erbauten Häusern, und die Herrschaft besaß dasRecht, jedes auf einem erbachischen Gut neu erbaute Haus mitjener Gült zu belegen. Sie betrug im Amte Erbach im 18. Jahr-hundert durchweg 30 Kr., 1 Faßnachts- und 1 Sommerhulm 4 ).

Eine weitere auf den Gütern des Amtes Erbach haftendeReallast war das Hubholz. Die Untertanen waren verpflichtet,die Herrschaft zu beholzen. Daraus ergab sicli einerseits dieVerpflichtung zu Fronen, indem aus den herrschaftlichen

So Beck u. Lauteren, Erb. Ldr. 370. Dagegen wurde 1593den Kellern bei Leibesstrafe befohlen, wenn fürterhin ein Bauer seineGült des Jahres nicht ausrichte, soll er ihn gleich vom Gut heißen ziehn,und 1641 wird im Landgericht gedroht, daß bei Lieferung schlechterFrüchte dieselben zw. behalten würden, aber noch einmal gute dazugeliefert w. müßten. F.: Erb. Amt, Polizeis. I. Bei dem 1680 in Kirch-beerfurth gehalteuen Vogteigericht wurde das Gut eines neu angelobtenUntertanen, der der Herrsch. Erbach nur die halbe Gült zahlte, aufge-kündigt und in der Gemeinde um die Güllen ausgeboten (Heyl, SLB).

s ) Erb. Ldr. 371, 500.

3 ) Einige Fälle im A. Freienstein in LTA. XI d. a. 1731.

4 ) F. Amt Erbach, Allerlei Gefälle, 1.