DIK HUBGÜTKR.
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'Waldungen das nötige Brennholz für die Hofhaltung beizuführenwar, andrerseits das eigentliche Hubholz, welches eine aus denGüterwaldungen der Hübner zu entrichtende Abgabe bedeutete.Als Hubholz hatte ein Hübner 1, ein Halbhübner Vs (usw.)Wagen Buchenholz aus seinem Güterwalde jährlich an Martinizu entrichten, während das sog. Stangenholz eine jährlich anPetri von jedem Hübner in gleichem Maße, ohne Unterschied,ob er mehr oder weniger als l Hube besaß, dem Amtmanneoder dem Pfarrer zu prästierende Fronleistung war, so daß dieFronfreiheiten auch hinsichtlich des Stangenholzes, nicht aberdes Hubholzes Platz griffen. Dem Hubholze im Amte Erbachentsprach im Amte Freienstein das Stangenholz 1 )-
In einigen erbachischen und ritterschaftlichen Orten findensich sodann Laudemien als Reallast der Hubgüter 2 ).
Während die angeführten Fälle, in welchen Laudemien
’) F.: Erbach (Ami) Amts- und Hubholz.
*) So hatte sich hei Wiederbesetzung des Dorfes Untermossau,dessen 27 Güter im 30 jährigen Kriege alle vakant geworden waren, dieHerrschaft im letzten Drittel des 17. Jahrhunderts ein Handtlolm von 5 °/oausbedungen, welches heim Verkauf eines Gutes fällig wurde. LTA. Id.a. 1718.
In Ritschweyher im Amte Schönberg wurde als Erbschatz vonverkauften Gütern der 50. Pfennig entrichtet. LTA. I 75, 98, II100 d. a. 1718.
In dem Freiherrl. von Prettlaekschen Vogteiorte Rimhorn in derbreuhergischen Zent Höchst wurde bei jedem Übergang liegender Güterauf einen anderen Resitzer, sei es durch Kauf, Erbschaft oder kindlichenAnschlag, unter dem Namen „Zehnter Pfennig' 1 der 10. Teil des Kauf-preises oder Gutswertes an die Herrschaft abgegeben (Erb. Ldr. S. 369).Im gräfl. Ingelheimischen Teile von Würzberg wurden 5 °/o als Handtlohnentrichtet (Design, des Ertrags von Würzberg) .
Wenn in denvermischten Dörfern Laudenau, Kleingumpen, Winter-kasten, Zent Reichelsheim, ein Hintersaß der adeligen Grund- und Unter-gerichtsherrschaft, welcher Erbachischer Leibeigener war, starb, so wurdeseitens des Amtes Reichenberg das Besthaupl nach seinem Vermögenangeselzt, was die Erben zahlen mußten; der „Gulsjunker“ prätendiertesodann das Heerdrecht, d. li. er nahm den dritten Teil des Betrags desleibherrlichen Besthauptes, „nicht von der Leibeigenschaft, sondern ebenals Heerdrecht“. Wahrscheinlich wurde das Heerdrecht hier auch insonstigen Fällen erhoben. Heyl, SLB. Reichen!). (Laudenau).