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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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III. DIE GRUNDHERRSCHAFT .

erhoben wurden, im 18. Jahrhundert die einzigen waren'), warehemals das Herdrecht in unsern Gebieten viel weiter * 2 ), aller-dings nicht überall 3 ) verbreitet. Insbesondere war es vordemin der Herrschaft Breuberg häufiger entrichtet worden, im Laufeder Zeit aber abgekommen; die Meliorationskommission, welchegegen Mitte des 18. Jahrhunderts hier zusammentrat, suchte auchdieses Gefall wieder flüssig zu machen, doch gelangte der Plannicht zur Ausführung 4 ). Dagegen wurde im erbach-erbachischenLandesteil seit 1769 eine feste Gebühr von 3 fl. für die Erteilungder Konzession zur Teilung von Hubgütern als Beitrag zur Bildungeines Fonds zur Anlegung einer öffentlichen Landschaftsbibliothekzu Erbach erhoben 5 6 ), und 1786 führte Graf Franz ein Güter-trennungskonzessionsgeld ein, bestehend in 1 2 /s °. o des Kaufwertesder abgerissenen Gutsparzellen °).

Ein Auslösungsrecht der Grundherrschaft für den Fall, daßGüter zum Verkauf kamen, wird in den Quellen des 17. und18. Jahrhunderts nicht erwähnt 7 ); auch findet sich für diese Zeitkein Beispiel seiner Ausübung.

) Nach Erb. Ldr. 369 nur in Rimhorn .

*) Hierauf deutet die in älteren Amtsrechn, häufige Rubrik: Haupt-und Heerdreeht; vgl. auch Simon, Urk. S. 97.

3 ) z. B. Simon Urk. S. 235.

4 ) F. Breub. Melioral. Spec. 102. d. d. 14. März 1752: Es kommen

in den Breuberg . Amtsakten u. Rechnungen Rubriquen von Handlohn undGiilerfällen vor, welche dermahlen als abgängig nur forlgeführt werden;daher nachzuforschen, warum? Der Gutsfall scheint bisweilen beiVereinigung von Grund- und Leibherrschaft in einer Hand im Besthaupt-rechte aufgegangen zu sein; so heißt es z. B. von Niederkinzig: das Best-haupt gehört hier, wann ein Untertan stirbt, gnäd. Herrrschaft, u. hatvor der Zeit der Gutsjunker den Gulhsfall erhoben, nunmehr aber wirddarauf nicht reflektiert, sondern wann ein Untertan das. stirbt, werdenein paar Gulden vor das Besthaupt angesetzt, u. von dem Gutsfall garnicht gedacht. F. Breub. Meliorat. d. d. Schönberg 21. Febr. 1739.

6 ) F. Erb.-Erb. Polizeis. 1, 5.

°) F. Erb. Amt, Bauerngüter, Beisaß- u. Erbschutzgeld.

) wohl aber laut Berichtes d. d. 20. 12.1822 (F. Erb.-Erb. Polizeis.)von dem erb.-erb. Kammerdirektor Kaiser unter Berufung auf 2 zweifel-hafte Fälle behauptet, vgl. unten S. 183 n. 1 und Weistum von Eschau v. J. 1400 bei Simon Urk. S. 147.