DIE HUBOÜTEK.
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Trotz aller dieser umfangreichen auf den Hubgütern ruhendenLasten und der in dem Grundsätze ihrer Geschlossenheit begrün-deten weitgehenden Beschränkungen und Verpflichtungen derHübner kann deren Eigentum an den Huben nicht angezweifeltwerden. Obgleich der Sprachgebrauch des 18. Jahrhundertszwischen Eigentum und erblichem Besitzrecht nicht immer scharfunterschied, und zuweilen nur erblehnbare Güter als erb- undeigentümlich bezeichnet wurden 1 ), sodann ursprünglich das Be-sitzrecht des Hübners auch bei den erbachichen ‘Waldhufen wohl nur ein Erbzinsrecht gewesen sein mochte 2 ), so erscheintes doch für das 18. Jahrhundert als verfehlt, die Hubgüter aufGrund jener Eigentumsbeschränkungen und Verpflichtungen zuden Feldlehen-, Colonat- oder Landsiedelgütern zu rechnen, derGrundherrschaft ein Obereigentum zu vindizieren 3 ). Mit vollemRecht schreiben vielmehr Beck und Lauteren dem Hübner dasEigentum zu, mit Rücksicht auf den Inhalt der bei den Ämterngeführten Kontraktenprotokolle über Veräußerungen liegenderGüter, insbesondere auch der nach dem dreißigjährigen Kriegeausgestellten Kaufbriefe über als vakant heimgefallene Güter 4 ),iin Hinblick ferner auf die gerichts-, nicht gruudherrliche Naturder die Teilbarkeit und Veräußerungsfreiheit beschränkendenVorschriften der Landesordnung 5 ). Durch das großli. hess.Gesetz v. 9. Febr. 1811 § 2 wurden die Hübner als Eigen-tümer anerkannt 6 ).
Betrachten wir zum Schlüsse die auf den Huben üblicheW irtschaftsform.
Entgegen der Behauptung Jägers 7 ), die Dreifelderwirt-schaft sei im Odenwalde wie überall die ursprüngliche Wirt-
*) Th. Knapp, Beil rage 336, 398.
2 ) A. Meitzen, Siedelungen und Agrarrecht II 340 f.
3 ) So der erb.-erb. Kammerdirektor Kaiser d. d. 20. Dez. 1822 inF. Erb.-Erb. Polizeis. 1.
4 ) welche nach den in den LTA. enthaltenen Beispielen mehrfachausdrücklich zu pleno dominio an Ansiedler vergeben wurden.
*) Erb. Ldr. 362 f.
6 ) Goldmann, Gesetzgeb. des Großh. Hessen (1831) 21, 184.
7 ) Land- u. Forstwirlsch. des Odenwaldes (1843) 101 f.