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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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ANHANG. ZUR WALD VERFASSUNG.

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V.

ANHANG-, ZUR WALDYERFASSUNG.

Zunächst gehörte in den odenwäldischen Ämtern der Graf-schaft zu den meisten Hubgütern der sog. Güterwald, der alsTeil der Hube in den Reihendörfern regelmäßig im sog.Güterstrich lag. Er stand wie das Hubgut selbst im Eigen-tum des Hübners, als Reallast ruhte auf ihm die Abgabe desHubholzes.

Hochwald fand sich auf den Hubgütern im 18. Jahr-hundert selten; regelmäßig bestand der Güterwald in sog. Hecken(Niederwald).

Die Nutzung des Güterwaldes durch Holzverkauf warobrigkeitlich beschränkt 1 ).

In der Grafschaft, nicht auch in der Herrschaft Breu-berg, wurde von dem ins Ausland verkauften Holze einHolzzehnt als Ausfuhrzoll erhoben; ebenso auf Potasche undHolzkohlen.

Im übrigen stand als Nutzungsart der Röderwaldbetriebim Vordergründe, der eine wichtige Ergänzung zu dem exten-siven Wirtschaftsbetriebe auf dem übrigen Teile der Hubebildete. Deshalb wurden diese Hecken häufig alsungebuztes

) So bestimmt die Forstordn. f. d. Herrsch. Breuberg v. J. 1565§ 5, daß den Untertanen, welche eigene Wälder auf ihren der Herrschaftzinsbaren Gütern besäßen, nicht gestattet sein solle, Holz zu hauen oderzu verkaufen, ohne Vorwissen u. Bewilligung der Amtleute, Keller oderFörster, es sei denn daß es als Bau- oder Brennholz für den eigenenGuts- und Wirtschaftsbetrieb bestimmt sei; Bau- oder Zimmerholzaußer-halb der Herrschaft zu führen oder sonst zu verkaufen, wird verboten,dann so man ihnen das nachgebe, so trieben sie ihre hölzer ab undblieben lezlich der herrschaft die güter ödt liegen; wäre ein solcherUntertan in Fällen dringender Not zum Verkaufe von Holz gezwungen,so sollte dies mit Vorwissen der Amtleute usw. geschehen,die auch denUntertanen jeder Zeit nach Gelegenheit ein maß geben u. sehen sollen,was und wieviel ein jeder also aus seinem eigenen holz verkaufe oderhingeben möge. Sodann sollen die Bestimmungen der Zentartikel unddie Dorfsgebräuche betr. Besichtigung der Gebäude und Bestrafung wegenVerfallenlassens derselben zur Schonung der Wälder schärfer gehand-habt werden.

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