FROXGEBÜHHEX.
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Die Handfronen wurden im allgemeinen grundsätzlich nurvon denjenigen verrichtet, welche nicht schon mit dem An-spanne dienten. Nur zu den Treib- und sonstigen Jagddienstenwurden alle Untertanen in gleichem Maße zu Fuß herangezogen.Wenn es jedoch erforderlich schien, oder Fuhrfronen nicht ver-langt wurden, mußten auch die Hübner die Handdienste mit-verrichten (lassen). In einigen Ämtern waren auch die Hand-fronen nach der Leistungsfähigkeit des einzelnen Pflichtigengemäß den Fronakkorden abgestuft 1 ).
Eine besondere Stellung nehmen allgemein die Müller ein.Sie waren verpflichtet, herrschaftliche Jagdhunde in natura zuhalten, brauchten jedoch für die Zeit, zu welcher ihnen keinezugelegt wurden, keine Abgabe dafür zu zahlen 2 ); sodann ob-lagen ihnen häufig die Wildbretfuhren. Im übrigen waren sievon Hand- und Fuhrfronen teils befreit 3 ), teils aber dientensie wie andere Untertanen 4 ), nur durften ihre Pferde zu ge-meinen Diensten, bei Durchmärschen insbesondere nicht zuVorspannleistungen herangezogen werden 5 6 ). Vielmehr hatten dieErbbeständer einiger herrschaftlicher Mühlen, auf Grund ihres
') So hatten im Amte Freienstein im 18. Jahrhundert ganze Hübnerje 8, geringere Hübner je 6 oder 4, Taglöhner und Handwerker wiesonstige Beisassen je 4 Tage zu prästieren, abgesehen von den ungemes-senen und für alle gleich gebliebenen Jagddiensten. In König mußtendie Zentmänner, die nur eigene Häuser hatten, 4 Tage auf dem Kalkhoffronen, die, welche nichts eigenes hatten, und die Beisitzer nur 2 Tage,Wittweiber waren frei. LTA. X 22 f. 35 f. (1733).
8 ) LTA. I 372.
s ) Z. B. Erbbeslandsbrief v. 1751 (Mühle bei Reichelsheim , Heyl,Saal- u. Lagerb. Amt Reich.) § 6 : Die Freiheit von Wachen, Frohndiensten,Einquartierungen u. allen andern oneribus um so mehr verstattet u.zugesagt, als dieses Mühlwerk u. Zugehörung ohnedem ein herrschaftl.freies Gut ist u. mit dergl. Beschwerden niemals beladen gewesen nochbeladen w. kann.
4 ) So dient z. B. der ßestandmüller zu Lauerbach 12 Tage im Lusl.
garten; in der Herrsch. Breuberg werden für die Müller, die fronbareGüter an sich gebracht, ‘/, Land- u. 1 kleine Fuhr, von der Mühle zuCrumbach ‘j 4 Land- u. ‘^kleiner Wagen in Anschlag gebracht. LTA. X 10 f.Auch im Amte Schönberg sind sie handfronpflichtig.
6 ) LTA. I 348.