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V. DIE FROXEX.
Erbbestaudsbriefes, nicht selten ein Recht auf Fronen der an-deren Untertanen, wofür sie ihrerseits die Frongebühren zuleisten hatten 1 ).
Dem Rechte der Herrschaft auf Leistung der Fronen standihre Verpflichtung zur Gewährung der Frongebühren oder desFronbrotes gegenüber. Im allgemeinen beruhte sie auf altemGewohnheitsrechte, war aber häufig in den Fronakkorden inhalt-lich mehr oder weniger genau festgelegt. Die Frongebührenwaren nach Art und Dauer des geleisteten Dienstes abgestuft;sie bestanden teils in Geld, teils in Naturalien (Brot, Wein,Bier, bei Diensten, die einen vollen Tag in Anspruch nahmen,häufig in warmer Kost 2 )), teils in beidem. Hinter dem im Amteüblichen Tagelohne blieben sie allerdings um mehr als dieHälfte zurück 3 ).
Abgesehen vom Amte Erbach bestanden jedoch in derersten Hälfte des 18. Jahrhunderts überall in der Grafschaft,in der Herrschaft Breuberg jedoch nur in den zu dieser ge-hörigen Vogteiortschaften, sog. Fronakkorde, Vereinbarungenzwischen der Herrschaft und den fronpflichtigen Untertaneneines Amtes oder einzelner Gemeinden, in welchen die Dienstezum Teil in ein jährliches Frongeld abgelöst, im übrigen abernach Zahl, Art, Dauer, Leistungszeit und Geldwert, der zu ent-richten war, wenn die Dienstleistung, für welche er festgesetztwar, nicht in natura verlangt wurde, mehr oder weniger genaubestimmt waren, ebenso wie die Frongebühren, welche dieHerrschaft ihrerseits zu gewähren hatte.
‘) Der n. 2 cit. Erbbestandsbrief § 4: Da auch die Untertanen dieFrohnen als zu einem herrschaftl. Gebäude ohnehin schuldig sind u.durch das Bauen das Erbbestandgut melioriret wird, so werden ihm solcheauch hiermit gegen Abgebung des gewöhnl. Frohnbrods versichert; ebenso§ 11 u. 12 zum Bauen u. Ausgraben des Mühlgrabens.
’) So erhielt zur Erntezeit ein Schnitter morgens Suppe, mittagsSuppe und Klöße, um 4 Uhr 1 Schoppen Bier und Brot, abends Suppeund Brei, am Schluß der Ernte die Erntegans; außerhalb der Erntezeit'ji Pfd. Brot pro Tag.
3 ) Der übliche Tagelohn betrug um 1718 im allgem. 10 Kr. mitVerpflegung oder 20 Kr. ohne solche. LTA.