FRON AKKORD !•:.
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Im allgemeinen war der den Fronakkorden zugrundeliegende Gedanke, einen Interessenausgleich zwischen der Herr-schaft und den Untertanen zu schaffen. Für letztere war esweit günstiger, die Dienste möglichst in Geld statt in natura zuprästieren. Aber auch für die Herrschaft war häufig die Reluitiongewisser Dienste in ein Frongeld aus verschiedenen Gründenvorteilhaft.
Abgelöst waren vor allem fast überall 1 ) gerade diejenigenFronen, welche im deutschen Norden und Südosten die weitauswichtigsten waren, die Ackerspanndienste oder die sog. ordinärenFronen. Es wurde also den Bauern nicht nur nicht die Bestellungder seit ca. 1690 neu angelegten Hofgüter aufgebürdet, sondernsogar die Naturalbestellung der aus dem Mittelalter stammendenHöfe in steigendem Maße abgenommen. Als Grund wird die„liederliche und ungleiche“, mit einer ordnungsgemäßen Wirt-schaft offenbar nicht zu vereinbarende Arbeit der Untertanenbezeichnet 2 ).
Inbesondere war für die Herrschaft der oft wechselndeund in den einzelnen Ämtern uicht gleiche Bedarf an Arbeits-kräften maßgebend. Die Ämter, in welchen sich der Hofhalteines regierenden Herrn befand, waren naturgemäß stärker be-lastet als die übrigen. Löste sich ein Hofhalt auf, wurde erverlegt oder fand man sonst für bestimmte bisher in naturageleistete Fronen keine Verwendung mehr, so erschien es in derOrdnung, wenn die Untertanen für den Erlaß dieser Dienste einÄquivalent in Geld entrichteten. Aus dem Recht auf ungemesseneFronen überhaupt wurde ein Anspruch auf Frongelder nicht her-geleitet. Auch war es insofern vorteilhaft, für einzelne Fronenein bestimmtes jährliches Höchstmaß festzusetzen, als daun dieMöglichkeit gegeben war, für die einzelnen Dienstleistungen,
') Nur im Amte Schönberg wurde noch 1 Tag „zackern“ pro Jahrund Hube geleistet.
s ) So ein Gutachten über die Fron im A. Fürstenau v. J. 1718 imLTA. IV p. 289f. — Ähnliche Klagen über Schlechtigkeit der Fronarbcil:Th. Knapp, Beiträge S. 144. R. Moser, Die bäuerl. Lasten der Würtem-berger (1832) S. 63. Th. Ludwig, bad. Bauer S. 86.