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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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20 I. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DER GROSSGRUNDBESITZ.

preises des Gutes nicht überschritten. Die gerichtlich versichertenHypotheken galten daher für absolut sicher. So wurden sie z. B.im Fürstentum Schweidnitz, wo sie wegen ihrer Ausfertigungauf Pergament allgemeinlederne Briefe genannt wurden, beiGutskäufen wie bares Geld in Zahlung genommen 1 ). Dies än-derte sich aber, als die Regierung während des Krieges aufDrängen kreditbedürftiger Gutsbesitzer gestattete, daß auch überdie festgesetzte Grenze hinaus Hypotheken gerichtlich versichertwürden. Diese verloren damit vollkommen den Charakter derabsoluten Sicherheit und fielen auch häufig bei Subhastationenaus 2 ). Dies veranlaßt© die Kapitalisten, sich jetzt selbst überden Zustand und den Wert der von ihnen beliehenen Güter zuunterrichten. Wie schlecht es damals um den Gutsbetrieb be-stellt war, wurde bereits erwähnt. Es kann daher nicht Wundernehmen, daß die Kapitalisten die Hergabe neuer Darlehn nun-mehr unterließen und obendrein versuchten, ihre auf ländlichenGrundbesitz ausgeliehenen Kapitalien zurückzuziehen. Hierzuwaren sie allerdings erst in der Lage, nachdem der am 31. März1759 erlassene Indult, durch den alle Exekutionen gegen Grund-besitzer bis zur Beendigung des Krieges untersagt worden waren,,mit dem Friedensschluß sein Ende erreicht hatte. Die Sequestra-tionen häuften sich nun von Tag zu Tage, unzählige Konkursewaren unvermeidlich, viele Güter schienen dem Adel verloren.Da griff die Regierung mit einem neuen Indult ein. Dieser er-ging am 1. August 1765 3 ) und bestimmte, daß Niemand ver-pflichtet sei, seine vor Erlaß des Indultes gemachten Schuldenoder Zinsrückstände vor dem 1. August 1768 zurückzuzahlen.Die Gewährung dieses neuen Moratoriums rief in den Kreisender Kapitalisten eine große Verstimmung hervor und veranlaßtesie, für die nächste Zukunft von jeder Kreditgewährung an denritterschaftlichen Grundbesitz abzusehen. So kam es, daß nachBeendigung des zweiten Indultes eine förmliche Kreditkrisis 4 ) im

*) Gedanken eines Patrioten. (1770.) S. 18.

! ) Zöllner: Briefe über Schlesien . (1793.) Th. II. 395.

3 ) Kornsche Edikten-Sammlung. Bd. VIII. S. 715.

4 ) Möser, Justus:Patriotische Phantasien. (1801.) III. 381.