die die Erwerbung eines Rittergutes in Frage kommen konnte,eine wesentliche Erweiterung erfahren. Auch die weniger Ver-mögenden konnten jetzt Rittergüter erwerben. Dank der land-schaftlichen Beleihung waren hierzu bare Mittel kaum erforder-lich 1 ). Der Gutskäufer konnte mit Hilfe des Landschaftsdarlehnsden größten Teil des Kaufpreises bestreiten. Da der Kredit derRittergutsbesitzer sich seit der Errichtung der Landschaften sehrgehoben hatte, so machte auch die Beschaffung von Nachlrypo-theken, die hinter dem Landschaftsdarlehn rangierten, keineSchwierigkeiten 2 ). Mit den auf diesem Wege erlangten Kapita-lien konnte dann das Restkaufgeld, falls es der Vorbesitzer nichtüberhaupt stehen ließ, abbezahlt werden. Der Ankauf von Ritter-gütern war somit jetzt sehr erleichtert. Dies war um so be-deutungsvoller, als die hohen Getreidepreise, die den Ackerbauzu einem rentablen Erwerbszweig machten, gleichzeitig einelebhafte Nachfrage nach ländlichem Grundbesitz hervorriefen.
Man begegnet vielfach der Anschauung, daß der Besitz-wechsel innerhalb des ländlichen Grundbesitzes in früheren Zeitennicht annähernd so häufig gewesen sei, wie heutzutage. DieseBehauptung trifft für die Epoche von 1780 —1806 jedenfallsnicht zu. Der Güterhandel innerhalb des ritterschaftlichenGrundbesitzes in den östlichen Provinzen Preußens hatte näm-lich damals einen enormen Umfang.
In seinem Werke „Schlesien vor und seit dem Jahre 1740“ 3 )schreibt von Klöber, daß in den letzten Dezennien des XVIII. Jahr-hunderts in Schlesien mit Landgütern fast wie mit Pferden ge-handelt worden sei. „Der Geist der Spekulation habe den Kaufund Verkauf der Güter zu einem Handlungsverkehr gemacht“.Eerner berichtet Deßmann 4 ), daß die Mobilisierung des ritter-schaftlichen Grundbesitzes damals so groß gewesen sei, daß nur
‘) Krüger: Über das landschaftliche Institut für das GroßherzogtumPosen . (1822.) XLI.
s ) Geh. St. A. 89. 62 B. (Die schlesische L. 1797—1804.)
3 ) Th. II. S. 329.
4 ) Deßmann, G.: Geschichte der Schlesischen AgrarverfassungS. 248. (1904.)