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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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5S II. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DIE AGRARVERFASSUNG.

Diese Beispiele zeigen schon, daß die Konzentrations-bestrebungen von polnischer und deutscher Seite gleichzeitigbetrieben wurden, auf letzterer scheinen sie aber überwogen zuhaben 1 ). Bei allen diesen Grundbesitzverschiebungen spielte derLandschaftskredit 2 ) eine große Rolle. Ohne die Krediterleichte-rungen, welche die Landschaft gewährte, wären sie unmöglichgewesen. Die Vereinigung mehrerer Gutsherrschaften in einerHand erfolgte damals in solchem Umfange, daß die WestpreußischeLandschaft wiederholt Bestimmungen darüber treffen mußte, wiebei der Beleihung derartiger Gutskomplexe zu verfahren sei.

Die ländliche Grundbesitzbewegung weist somit in West-preußen dasselbe Bild auf, wie in Ostpreußen und Schlesien .Und ebenso wie in diesen drei Provinzen traten damals auchin Pommern und Brandenburg Konzentrationsbestrebungenzutage. Nach einer in den Pommerscheu Landschaftsakten 3 * ) be-findlichen Aufstellung sollen im Jahre 1781 in Vor- und Hinter-pommern 1091 Güter in den Händen von 618 Besitzern gewesensein. Krug berechnet für das Jahr 1798 die Zahl der Ritter-güter in Pommern auf 1303 und die ihrer Besitzer auf 526 J ).Wenngleich die letztere Angabe ungenau ist, so lassen die Zifferndoch deutlich erkennen, daß damals auch in Pommern eine ge-wisse Konzentrations-Tendenz herrschte.

Eiir die Kur- und Neumark können wir wieder Einzel-beispiele für das Zusammenkaufen von Gütern anführen 5 ). EinLandrat von Sydow vereinigte in der Zeit von 18041808 sechsGüter in seiner Hand, die einen Gesamtwert von mehr als250 000 Talern repräsentierten. Der Präsident von Enckevordt,der bereits zwei Rittergüter besaß, kaufte im Jahre 1786 das

') Vgl. Roscius, Über Westpreußen (1832).

2 ) Nach Hagen, a. a. O. S. 54, sollen ähnlich wie in Ostpreußen auchin Westpreußen die kleineren Gutsbesitzer von der Landschaft überhauptausgeschlossen gewesen sein. Aus denLandschaftsakten geht dies je-doch nicht hervor.

s ) L. A. Stettin Gen. I. 1.

i| ) Krug, a. a. 0. I. 455.

5 ) Landst. A. Berlin: Neumark , II. L. VII. 11.