90 II. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DIE AGRARVERFASSUNG.
Dies konnten sie erreichen, indem sie den größeren Teil desGatslandes veräußerten und nur soviel vom Grund und Bodenbehielten, als für ein standesgemäßes Leben auf dem Lande un-erläßlich war.
Als Reflektanten für die herrschaftlichen Felder kamen nunin erster Linie die eigenen Gutsbauern in Betracht. Für siehatte die Übernahme der Gutsäcker den großen Vorteil, daß siesich damit gleichzeitig von den dem Gutsherrn zu leistendenFrondiensten befreiten. Auf dieser Grundlage kam es zu ver-schiedenen Dismembrationen, besonders in Oberschlesien . Inmanchen Fällen wurden nur die Vorwerke an die Bauern ver-äußert, häufig aber auch die sämtlichen herrschaftlichen Äckerihnen überlassen.
Einigen Gutsbesitzern brachten die Dismembrationen wohlauch die Befreiung aus einer finanziellen Notlage, 1 ) da die Bauernin dem Drange, die drückenden Robotdienste loszuwerden, dieihnen überlassenen Äcker sehr hoch bezahlten. So brachten dieDismembrationen beiden Parteien gewisse Vorteile. Wenigervorteilhaft waren aber diese Zerstückelungen der Rittergüter fürderen Gläubiger. Für die hierbei in Betracht kommenden Privat-personen gab es allerdings ein sehr einfaches Mittel zur Sicherungdes ausgeliehenen Kapitals — nämlich die'Küudigung des Dar-lehens. Zu dieser waren sie infolge der Veränderung des ver-pfändeten Objekts berechtigt. 2 ) Anders stand es mit der Land-schaft. Sie konnte ihr Darlehen auf Grund der Dismembrationnicht kündigen. Nur wenn der Gutsbesitzer heimlich Perti-nenzien des Gutes veräußerte, stand der Landschaft das Rechtzu, die Ablösung der Pfandbriefe zu verlangen.
Bei den Dismembrationen handelte es sich aber keineswegsum eine derartige heimliche Veräußerung. Sie erfolgten in vollsterÖffentlichkeit, da sie ja den Konsens der Landesregierung er-forderten. Dieser wurde anfänglich ohne Weiteres erteilt, daman die mit den Dismembrationen verbundene Dienstablösunggern sah. Die Regierung nahm jedoch in dieser Frage nicht
1 ) Schles. Provbl., Bd. 38, S. 103.
2 ) Allgem. Landrecht, Teil I, Tit. 20, K. 441.