BEILAGE II. BÜKINGS PLAN.
191
mal die Interessen a 4 pr. C. an den Inhaber der Billets bezahlt.Mit diesen Coupons zahlt der Debitor seine Creditores aus, undwird solches unter Aufsicht der Hypothekencasse bewürket, unddie alte Schuld des Gutes damit getilget.
Drittens. Das 1 /a pr. C. oder 1 pr.C. bleibt also der Casseübrig zur Bestreitung der Kosten und Salairs, und die grosseSumme so noch übrig bleibt von diesen, und der Nutzung derV 2 jährigen Interessen kommt zu einem aparten Fonds, der destinirtist, für die Unglücksfälle; als Yiehsterben, Hagelschaden, Feuer,Miswachs und Krieg; dann in diesem Fall würde der Adel, sodieses träfe, auser Stand gesetzt, seine Interessen abzuführenund ausserdem das Landguth ruinirt werden, um hierin nunsicher zu gehen würde solches gleich taxirt und der Schadenaus diesem Fonds ersetzt; es versteht sich aber von selbst dassder Schaden nach der Proportion des Anlehn und der vollenTaxe der Güter gerechnet wird, im Uebrigen werden bey derTaxe die Cammerprincipien zu Grunde genommen.
Da nun Ew. K. M. so gnädig seyn, ein Capitel zu diesesWerks Unterstützung vorzuschiessen; könnten die Interessenauch davon zu diesem Zweck mit emploirt werden. Demjenigen,so alsdann seine Interessen nicht prompt entrichtet, würde dasGuth gleich zum Verkauf angeschlagen. Ich halte von keinerAdministration; denn darauf ruhet ein ewiger Fluch.
Viertens. Wäre dahin zu sehn, dass in Ansehung der Lehn-güter nur der Consens der dreyen nächsten Lelmvetter nöthig,oder noch besser ein Lehnstamm festgesetzt würde.
Fünftens. Dass kein Concurs stattfindet und das Capitalund Interessen dieser Coupons beständig unalteriert bleiben.
Sechstens. Da ja zu diesem grossen und wichtigen Werkeigentlich kein baares Geld nothwendig wäre, als nur im Anfangbeim ersten Ankauf, wo es dann gut wäre, dass Ew. K. M. einenFonds dazu gnädigst destinirten, sonsten könnte die Banco, diedoch Geld genug a 3 pr.C. erhält, die Realisirung dieser Billetsau Porteur übernehmen und dagegen die 4 pr.C. Interessen ein-ziehen, hingegen müsste die Banco auf jedes Verlangen diesePapiere gegen baar Geld und Zahlung der verfallenen Interessen,