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Art. 1. Während des auf das Ende des Vertrags folgen-den Jahres soll soweit erforderlich zum Austausch und zurRückführung der silbernen Fünffrankenstücke, welche ingleicher Betragshöhe in den verschiedenen Staaten sich be-finden, geschritten werden (il sera procede ä l'echange respectifet au rapatriement des pieces de 5 francs en argent pouvantexister en quantites equivalentes dans les divers Etats).
Art. 2 bestimmt für jeden Staat diejenigen Orte, anwelchen die Lieferungen in Gold oder in anderen Werthen zugeschehen haben.
Art. 3. Jeder Staat zieht aus dem Verkehr die Fünf-frankenstücke zurück, welche das Gepräge eines anderen Ver-tragsstaates tragen.
Diese Einziehung soll am 1. Oktober des auf Ablauf desVertrages folgenden Jahres zu Ende geführt sein.
Von diesem Termin an kann die Annahme aller hiererwähnten Silbermünzen von allen Staatskassen abgelehntwerden aufser von denen ihres Ursprungslandes. DerjenigeStaat, welcher fortführe, sie anzunehmen, könnte es nur fürseine eigene und nicht für Rechnung des Ausgabe-Staates thun.Am 15. Januar darauf soll nach vollzogener Ausgleichungdie Rechnung der aus dem Verkehr gezogenen Stücke nachihrer Nationalität in jedem Staat abgeschlossen und gegen-seitig zur Kenntnifs gebracht werden.
Der Ueberschufs, sofern ein solcher vorhanden, wird vondem Staat, in dessen Besitz er sich befindet, dem Staat, der diebetreffenden Stücke geprägt hat, zur Verfügung gestellt. Diesernimmt dieselben zurück, indem er sie zu ihrem Nominalwertheinlöst (en les remboursant ä leur valeur nominale).
Art. 4. Die im vorangehenden Artikel festgesetzte Ein-lösung wird bewerkstelligt mittelst Tratten, welche in dem alsGläubiger sich ergebenden Staat (dans l'Etat creancier) in Gold-münzen oder in silbernen Fünffrankenstücken seines eignenGepräges oder in Banknoten, welche gesetzliches Umlaufsmittelbilden, zahlbar sind."