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Folgen weitere Bestimmungen über Theil- und Termin-zahlungen sowie über Verzugszinsen.
„Art. 5. Alle Transportkosten sowohl des Uebersclmssesder in ihr Heimathland zurückzuführenden Silberthaler alsauch der Werthpapier- oder Metallsendungen, die zur Ab-tragung des Preises derselben bestimmt sind (destinees ä enaccpiitter le prix), werden von jedem Staate bis an seine Grenzebestritten."
Zu diesen Vorschlägen beantragten die Italienischen Dele-girten eine unwesentliche Veränderung eines Artikels und dieSchweiz einen Zusatzartikel, der für unser Interesse an dertheoretischen Seite der Sache nicht von Bedeutung ist, inseinen genaueren Vorschriften aber Einblick in die prakti-schen Schwierigkeiten giebt, mit welchen die Ausführung derLicpridation zu kämpfen haben würde.*)
Prüfen wir diesen Text auf seinen Inhalt, so tritt derGrundgedanke ganz unanzweifelbar hervor: Der jetzt auf fünfJahre zu erneuernde Vertrag stellt eine Unterscheidung aufzwischen drei Gattungen von Münzen. 1. Goldmünzen jed-weden Gepräges, gleichviel ob des eignen oder fremden, siesollen vor wie nach als voll- und gleichberechtigtes Zahlungs-mittel behufs der Liquidation zwischen sämmtlichen Vertrags-staaten gelten. 2. Grobe Silbermünzen (Fünffranken) desheimathliehen Gepräges sollen gleichfalls volles Zahlungs-mittel dem Heimathland gegenüber sein. 3. Silbermünzen mitdem Gepräge des einen Vertragsstaates können nicht demandern an Zahlung gegeben werden. Vielmehr hat mit Ab-lauf des Vertrags jeder dieser Staaten auf Grund desselbenein Forderungsrecht an das Ursprungsland der Prägung er-langt, dafs ihm alles, was er von dessen silbernen Fünf-frankenstücken binnen der Licpiidationsfrist über die Grenzesendet, in Münzen der ersten und zweiten Kategorie ausge-