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wechselt werde, oder in Tratten resp. Noten, welche in Münzendieser Art zahlbar sind.
Weder von einem solchen Forderungsrecht noch von einersolchen Unterscheidung in verschiedene Kategorien hat derursprünglich 1865 geschlossene und seitdem erneuerte Vertragetwas erwähnt. Schon daraus, dafs diese Artikel erst jetzt vor-geschlagen sind und deren Annahme zur Bedingung der Ver-längerung von französischer Seite gemacht wird, geht hervor,dal's alle einzelnen contrahireuden Staaten aus freien Stückenheute ihre Einwilligung erklären müssen, damit sie ihnengegenüber rechtsverbindliche Kraft erlangen. GeschriebenesRecht war bis jetzt diese Clausel nicht, sonst brauchte sienicht erst zur Debatte und Annahme gestellt zu werden. Dar-über kann ein Zweifel nicht aufkommen.
Andererseits ist nicht denkbar, dafs Frankreich , der Ur-heber dieses Vorschlags, ihn als eine willkürliche Zumuthttnghinstellen wolle. Es mufs ihn einerseits begründen mit demNachweis, dafs er auf einem stillschweigenden, ungeschriebenenRechtssatz beruhe, und andererseits für den Fall, dafs es seinealten Verbündeten davon nicht überzeugen kann, sich daraufverlassen, dafs ihnen aus der Ablehnung dieser seiner conditiosine qua non, also a,us dem dann bevorstehenden Zerfall derlateinischen Union, solche Nachtheile entstehen, dafs sie, wennnicht um des Rechtes, doch um des eigenen Interesses willensich in die Erneuernng mitsammt der Clausel fügen werden.Nur auf beide Erwägungen gestützt konnte es verständigerWeise mit seiner Forderung auftreten, wenn sie Aussicht aufAnnahme haben sollte.
Beide Voraussetzungen verbreiten ein neues Licht auf dieTheorie und Praxis der Münzpolitik. Die Machtfrage kommtin der Thatsache vorwiegend zum Ausdruck, dafs die franzö-sische Bank allmählich die belgischen und italienischen sil-bernen Fünffrankenstücke in Massen (hunderte von Millionen anWerth) angehäuft hat und damit droht, bei Nichterneuerungdes Vertrags die ganzen Vorräthe den austretenden Heimath s-ländern über den Hals zu schicken. Die Rechtsfrage rührt