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Die Schicksale des lateinischen Münzbundes : ein Beitrag zur Währungspolitik / von Ludwig Bamberger
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deutschenReichsmiinzgesetz vorgesehen ist, dem Staate dieseEin-lösungspflicht ausdrücklich auferlegen, so liefern sie doch Er-satz dafür, indem sie einerseits ihre Staatsbanken dazu anhalten,das zu thun, andererseits dadurch Abhilfe leisten, dafs sie Be-träge jeder beliebigen Höhe in Scheidemünze an Zahlung nehmen.

Dieser letzteren Verpflichtung sind nämlich die einzelnenStaatsangehörigen nicht unterworfen. In allen wohlgeordnetenMünzverfassungen sind Zahlungen in Scheidemünzen voneinem Privaten zum anderen gegen den Willen des Empfangs-berechtigten nur in Maximalbeträgen von bescheidener Höhezulässig, einmal weil dem Verkehr nicht die Last aufgeladenwerden soll, grofse Summen in sehr kleine Theile zerlegt um-zusetzen, hauptsächlich aber weil die Scheidemünze nicht mitihrem innern Werth dem scheinbaren entspricht, wahres Geldaber von solcher Natur sein soll, dafs es, abgesehen vonseinem äufseren Gepräge und ohne Intervention der öffent-lichen Autorität, dem Empfänger als Metall zur vollenDeckung seiner Forderung diene.

Dies sind die Restrictionen, welchen unterwerthige Scheide-münze nach allgemeinen Regeln im Innern eines jeden civili-sirteii Staates unterliegt, abgesehen von allen Rechtsverhält-nissen, die von Staat zu Staat durch Münzverträge entstehenkönnen. Auch hat sehr belehrender Weise der Münz-vertrag von 1865 damit begonnen, nicht die internationalenVerpflichtungen der Scheidemünzprägung, sondern die binnen-ländischen zu regeln. Wie er gleiche Typen für das volleGeld stipulirt hat, so hat er, neben den gleichen Typen, gleicheVorschriften für den höchsten Betrag gemacht, welchen jederStaat auf den Kopf an Scheidemünzen schlagen darf, und sogarfür denjenigen Betrag, welchen im Innern jedes einzelnen Staatesder Empfangsberechtigte bei Zahlungen anzunehmen genöthigtwerden kann. (Art. 5 und 8 der Convention.) Unmittelbardaran reiht sich die Bestimmung, wonach die Staaten unter-einander sich gegenseitig während der Dauer des Vertragsund der Liquidationsfrist zur Einlösung ihrer Scheidemünzeverpflichten. Die internationale Regelung ist ein direkter