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Die Schicksale des lateinischen Münzbundes : ein Beitrag zur Währungspolitik / von Ludwig Bamberger
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Ausflufs der nationalen. Im Laufe der Verhandlungen überdie vorgeschlagene Liquidationsclausel ist von dem sie be-kämpfenden belgischen Delegirten schon ganz mit Rechtdarauf hingewiesen worden, dafs aus dieser ausdrücklichenBestimmung über die Scheidemünze mit Evidenz hervor-gehe, wie man für die grobe Silbermünze eine solche Ein-lösungspflicht zu stipuliren nicht beabsichtigt habe. Es lassensich aber auch noch andere, dieser Anschauung zu Hilfekommende Folgerungen daran knüpfen. Zunächst mufs be-merkt werden, dafs die Einlösung von Staat zu Staat fürdiese Scheidemünze auch während der dem Ablauf des Ver-trags folgenden Licpiidationsperiode gleichmäfsig in Gold odergrober fnlbermünze geschehen kann, und zwar das ist dieHauptsache nicht einseitig in silbernen Fünffrankenstücken,welche das Gepräge des die Scheidemünze präsentirendenStaates tragen, sondern in silbernen Fünffrankenstückenschlechthin, also auch in denen des zur Einlösung ver-pflichteten schuldnerischen Staates. Der Text des betreffendenArt. 7 ist ganz unzweideutig. Der sclmldnerische Staat hatden Werth der präsentirten Scheidemünze zurückzuzahlen,entweder in Gold- oder in Silberstücken, welche in der all-gemein vorgeschriebenen Weise geprägt sind, gemäfs Art. 2und 3, die nur Gewicht und Feingehalt festsetzen. Von einerUnterscheidung zwischen Silber- und Goldmünzen nach demHeimathlande ihres Gepräges ist hier auch nicht mit derleisesten Andeutung die Rede, und es geht besonders ausdiesen Normen unwiderleglich hervor, dafs die voll werthigenSilberstücke ganz identisch so angesehen und behandelt wur-den, wie die Goldstücke. Zu dem blos negativen Beweis, dender belgische Delegirte aus dem Argumentum e contrario ge-zogen hat, tritt somit hier der positive, dafs dem vollwerthigenSilber die gleiche Zahlungskraft auch für die Ausgleichung derStaaten untereinander ohne Unterschied des Geprägeszugedacht war, wie dem Golde.

Es erhellt aber auch ferner aus der Oekonomie der hiervereinbarten Artikel, dafs die internationale Einlösungs-