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pfliclit zwischen den Vertragsstaaten nur eine Consequenzderjenigen Vorschriften sein soll, welche auch für den binnen-ländischen Verkehr getroffen sind, weil eben die Natur derunterwerthigen, nur vom Staate selbst in beschränkter Zahlauszugebenden Scheidemünze eine von der vollwerthigen, un-beschränkten und der freien Privatprägung überlassenengroben Silbermünze wesentlich verschiedene ist. Alle dieseso deutlich sprechenden Bestimmungen des Wortlautes derVerträge dienen aber nur dazu, den unverkennbaren Sinn undGehalt ans Licht fördern zu helfen, welcher aus eigner Kraftder ganzen Uebereinkunft entspringt. Indem letztere dieDoppelwährung im vollen, noch über das bekannte Germinal-gesetz des Jahres XI hinausgebenden Mafse zur Basis derUebereinkunft macht, läugnet sie jegliche Unterscheidungzwischen den beiden Edelmetallen in ihrer geldbildendenKraft, beschränkt sich einfach, ihr wechselseitiges Werth-verhältnifs 15'/ 2 zu 1 festzusetzen, ohne dem einen irgendwelche Ueberlegenheit über das andere zuzuerkennen. MitRecht hat der belgische Delegirte gefragt: Warum soll jetztplötzlich verlangt werden können, Silber gegen Gold zupräsentiren, warum nicht ebenso gut Gold gegen Silber?Und würde man, wenn in der Zwischenzeit die Preisver-schiebung auf dem Edelmetallmarkt in entgegengesetzterRichtung vor sich gegangen wäre, auch umgekehrt verlangenkönnen, Silber gegen Gold zu geben? Auf welche Argumentekönnte man sich dafür stützen?
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Wie wenig rationell die Forderung der französischen Liquidationsclausel und wie schwach das ganze Gebäude dersie stützen sollenden Logik ist, zeigt schliefslich aber auchtreffend die Wortfassung des Vorschlags. In dem neu einzu-rückenden Art. 14 des Vertrags heifst es, dafs der schuldendeStaat für den Ueberschufs der präsentirten Fünffrankenstückedem Fordernden eine Summe zahlen soll, welche dem Noniinal-werthe der von ihm zurückgenommenen Stücke gleich sei(une somme egale ä la valeur nominale des especes reprises).Mufs man sich nicht fragen: wie in aller Welt kommt auf