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Fall ist auch kein fingirter. Er stellt sich in Wirklichkeit ein.Die Schweiz hat im ganzen nur 10 Millionen in silbernenFünffranken geprägt. Sie hat einen Umlauf in Stücken deranderen Unionsstaaten, dessen Schätzungen zwischen 40 und100 Millionen schwanken (s. w. u.). Wäre nur der Süberfufsim Vertrage angenommen: wie könnte man der Schweiz mit Geld eigenen Gepräges ihren Saldo bezahlen?
Ein Münzbund und speziell der von 1865 hat ebengar nichts mit solchen Liquidationsforderungen zu thun, solange es sich um vollwichtiges Geld handelt; das sieht mandaraus, dafs bei einfacher Währungsgrundlage gar kein Raumfür dieselben vorbanden wäre. Auch besitzen wir einen ge-schichtlichen Beleg für die Richtigkeit dieser Auffassung. EinMünzbund war auch 1857 zwischen Deutschland und Oester-reich geschlossen worden. Als nach dem Krieg von 1866 diesBündnifs durch den Krieg gelöst erklärt und nicht wiederangeknüpft wurde, fiel es keinem Menschen ein, von einerLiquidation zu sprechen*). Mit dem Aufhören des Vertragshörte eben die wechselseitige Verpflichtung der beiden Staaten,
*) Nach dem ursprünglich am 24. Januar 1S57 abgeschlossenen „Münz-vertrag" sollen insbesondere „zur Vermittlung und Erleichterung des gegen-seitigen Verkehrs" einfache und doppelte „Vereinsthaler" geprägt werden,und diese sollen nicht nur bei allen öffentlichen Kassen, sondern auch imPrivatverkehr, namentlich auch bei Wechselzahlungen unbeschränkte Gültig-keit gleich den eigenen Landesmünzen haben. Nachdem im Prager Friedens-vertrag (Art. 13) vom 23. August 1SG6 übereingekommen war. wegen Auf-hebung obigen Müuzvertrags separat zn verhandeln, gelangte man am 13. Juni1S67 zu einem neuen Vertrag, durch den der ältere mit Ablauf des Jahresvollständig aufser Wirksamkeit gesetzt wird. Als danach beiderseits übrigbleibende Verpflichtung wird nur festgesetzt, dafs den Vereinsthalern dieEigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels nicht vor dem Ablauf desJahres 1S70 entzogen werden soll, sofern nicht einer der contrahirendenTheile in der Zwischenzeit zu einem anderen als dem jetzt bestehendenMünzsystem übergeht. In diesem Falle erlischt auch die hier bedungeneVerpflichtung. Dagegen soll die aus der Aenderung des Münzsystems sichergebende Einlösung in einer nicht kürzer als bis zum 1. April 1871 be-messenen Frist vollzogen werden und die Einlösungsbedingungen sollen fürdie Angehörigen der übrigen Vertragsstaaten nicht ungünstiger gestelltwerden, als für die Angehörigen des sein Münzsystem ändernden Staates.
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