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Die Schicksale des lateinischen Münzbundes : ein Beitrag zur Währungspolitik / von Ludwig Bamberger
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Gesetze machen, aber nicht behaupten, dafs ein dem Gesetzzu Grunde liegender Irrthum es rückwärts zur Schadloshaltungverpflichte. Uebrigens geben die Anhänger der französischen Doppelwährung auch heute noch nicht zu und dürfen nichtzugeben, dafs die Schaffung ihrer eigenen Landesgesetze voneinem Irrthum ausgegangen sei. Vielmehr möchten sie ihrAxiom der ganzen Welt aufdrängen*).

Kann hier also einerseits weder von einer völkerrecht-lichen Schuld die Rede sein, da überhaupt kein Schuldverhält-nifs vorliegt, so giebt andererseits der norwegische Delegirte,indem er sich auf das Völkerrecht stützt, stillschweigend zu,dafs eine Verpflichtung, wenn sie vorhanden, nicht aus demVertrag abzuleiten wäre.**) Er sagt auch nicht, dafs der Ver-trag von 1865, welcher wie die späteren Erneuerungen darüberschweigt, eine Lücke oder eine stillschweigende Clausel ent-halte. Und dies führt nun dazu, die Frage aufzuwerfen:

Welche Art von Verpflichtung kann aus der Ausprägungvollwichtigen Geldes überhaupt entspringen, wenn aufs ent-schiedenste geleugnet werden mufs, dafs damit die Dauer-haftigkeit einer bestimmten Kaufkraft garantirt werde? DieAntwort liegt ganz nahe. Das Gesetz verpflichtet zur Beobach-tung seiner selbst. Der Staat, welcher ein Geld als gesetz-mäfsiges Zahlungsmittel einführt, mufs es auf seinem Gebiet,so weit eben das Gesetz reicht, als solches anerkennen undgelten lassen. Da die Eigenschaft als gesetzliches Geld aufdem Zusammentreffen zweier Factoren beruht, auf dem vor-

*) Bekanntlich verfiel das grundlegende franzüs. Gesetz vom Germinal XIgar nicht in diesen prinzipiellen Fehler. Es fixirte das 15y 2 zu 1 nur pro-tempore, ganz wie Calonne in seiner Denkschrift von 17S5, welche im Gesetzfortwirkte, sich nur auf das zur Zeit wirksame Verhältnifs gestützt hatte.

**) In den Verhandlungen der Pariser Volkswirtschaftlichen Gesell-schaft vom 5. Mai d. J. hat Broch seinen Gedanken erläutert und denselbenin einer Zuschrift an den Economiste francais vom 10. Mai des näheren aus-einandergesetzt. Das Ergehnifs stimmt in der Hauptsache mit meiner hierfolgenden Auffassung, dafs der Staat sieh selbst schuldig ist. nicht durchsein Eingreifen die Kaufkraft seiner Münzen herabzusetzen. (Economistevom IG. Mai 1885.)