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Gesetzgebung herbeigeführt werden, knüpft sich folgerichtigdie Frage an, welche Verpflichtungen einzutreten haben, wenndie Münzen durch den Umlauf, den Abschliff (le frai inder französischen, wear and tear in der englischen Münz-technik genannt) wesentlich an ihrem Normalgewicht ein-gebüfst haben. Die Gesetzgebungen haben diese Frage inverschiedener Weise beantwortet. Das Deutsche Reich hatdie Verantwortlichkeit für diese Verschlechterung als einestrenge Consecoienz der Ausgabe der Münzen auf sich genom-men. In anderen Staaten, in England, Frankreich und Bel-gien , ist diese Verpflichtung nicht anerkannt, und es lassensich sowohl für als gegen triftige Erwägungen vorbringen.Sehr bezeichnender Weise ist auf der Pariser Conferenz derUnionsstaaten von 1878 wie auf der letzten von 1885 parallelmit der Liquidationsfrage auch diese Verantwortlichkeitsfrageaufgeworfen worden. Frankreich erklärte sich damals nichtabgeneigt, von Staats wegen die von ihm geprägten abge-griffenen Münzen einzuziehen. Belgien vertrat durch Pirmezdie Ansicht, dafs in einem gemeinsamen Umlaufsgebiet tlieAbnützung auf gemeinsame Rechnung nach gewissen zuGrunde zu legenden Proportionen zu tragen sein müsse. ImKleinen war die Debatte*) ein Vorspiel zur grofsen von 1885.Schon damals machte Pirmez geltend, dafs die Schweiz , welchekaum Münzen präge, bei dem von Frankreich vorgeschlagenenPrincip zu ungerechtem Vortheil käme. Für diese ihre eignenSilbernlünzen, auch die groben, hatte andrerseits das Schweizer Gesetz von 1850 die Eiuziehungspflicht übernommen, dagegenbei der später erst beschlossenen Prägung von Goldmünzensie nicht sanctionirt.
Im Jahre 1885, wo man weniger an die Münzen (Gold undSilber) überhaupt als an die silbernen Fünffrankeustücke insbe-sondere dachte, wo letzter Hand gleichzeitig das Princip der Ver-antwortlichkeit des prägenden Staates für den Abschliff nachfranzösischer Auffassung durchdrang, kam man denn auch zur
*) 6. Sitzung der Conferenz von 1878.