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Die Schicksale des lateinischen Münzbundes : ein Beitrag zur Währungspolitik / von Ludwig Bamberger
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Annahme eines Artikels (3), welcher diesen Grundsatz für dieFünffrankenstücke neu in den Text des früheren Vertrags ein-rückte. Dies geschah in der siebenten Sitzung, nachdem Bel-gien , welches die "Verantwortlichkeit des Prägestaates hier wiein der grofsen Liquidatiousfrage am schärfsten bekämpfthatte, bereits ausgeschieden war. So weit wie die Schweiz ursprünglich hierin hatte gehen wollen, liefs man sich übrigensnicht führen. Sie hatte begehrt, dafs nicht blofs jeder Staatvom andren seine um 1 % abgenützten Stücke zurücknehme,sondern auch dieselben nicht wieder bei sich in Umlauf setze(sie einschmelze). Letzteres wurde von den französischen Delegirten abgelehnt. Aber der erstere Punkt figurirt in derneuen Convention und stellt damit auf dem internationalenVertragsboden eine gegenseitige Verpflichtung auf, welche bisdahin nicht anerkannt war, und welche namentlich in derBeziehung zwischen dem Staat und seinen Augehörigen selbstin den Uniousstaateu nicht gesetzlich sanctionirt ist. Erwägtman, wie verschwindend eine Abschleifimg von 1 % gegeneine thatsächliche Entwerthung des Metalls selbst um 20 %ist, so kaun man sich nicht verhehlen, dafs in dieser angeb-lichen Verbesserung eine zweifache tendenziöse Absicht waltet,zunächst eine gewisse Affectation, den inneren Werth derSilbermünzen im Auge zu behalten, und ferner die Tendenz,die ausgebenden Prägestaaten für die Entwerthung dieserMünzen im Princip verantwortlich zu machen.

Doch diese Frage der aus dem Abschliff der Münzen demprägenden Staat entspringenden Verpflichtung sei hier nurbeiläufig erwähnt. In der Sache selbst genügt es, für die voll-wichtigen Münzen die Grenze der Staatsverpflichtung fest-gesetzt zu haben. Seine eignen Münzen nach ihrem Nenn-werth an Zahlung zu nehmen*) oder, wenn er sie demonetisirt,gegen effectiv gleichwerthige einzulösen ist der Staat sich

*) Hier nämlich ist das Wort nominal am Platze, wo es nicht gilt, einevollwerthige Münze an einer andren zu messen, sondern sie als Zahlungeiner Schuld in einem denominirten Betrag anzunehmen.