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Schlusses sei Einstimmigkeit nothwendig. Die Mafsregelwurde, getreu der französischen Auffassung, dafs man an derDoppelwährung im Princip nicht rütteln dürfe, als eine pro-visorische hingestellt.*) Aber der Vertrag, welcher nach Vor-schrift desjenigen von 1865 nach Ablauf um 15 Jahre, alsobis 1890 verlängert werden sollte, wurde jetzt nur auf siebenJahre, bis Ende 1885 verlängert. Mit dem Verbot der Silber-prägung war die Doppelwährung aufser Kraft gesetzt, mitder Aufrechthaltung der freien Goldprägung das System deralleinigen Goldwährung proklamirt. Ja es kann nicht ernst-lich bestritten werden, dafs schon mit der im Jahre 1874 ver-tragsmäfsig eingetretenen Beschränkung, ohne gänzliche Auf-hebung, die Integrität der bimetallistischen Vertragsgrundlageverneint war, wie dies auch auf den Conferenzen und in denBerichten der Schweizer und Belgier stets damals nachdrück-lich hervorgehoben ward.
Eben deswegen tauchte in jener Epoche die Frage derkünftigen Liquidation auf, denn die Einstellung der Prägungenthält das Bekenntnifs, dal's die Silbermünze nicht mehr alsauf ihrem eigenen effectiven Werth raisend, sondern nur nochkraft gesetzlicher Eiction umlaufe, mithin in den Rang derScheidemünze degradirt sei, wenn auch noch der gesetzlicheZwang aufrecht erhalten ward, sie in unbegrenzter Quantitätan Zahlung nehmen zu müssen. Aber auch diese Vorschriftbestand faktisch schon damals nur noch auf dem Papier.Denn es war anerkannt, wie überall, dal's Wechselzahlungen,in Silber gemacht, einen ungeheuren Absturz der eignen Va-luta im Ausland herbeiführen müssten. Die groi'sen Bankenwie die Geschäftswelt unter sich nahmen für die Praxis desgroi'sen Verkehrs faktisch die Goldwährung an. So war alsodurch den Vertrag und die thatsächliche Gestaltung der Dingedas silberne Fünffrankenstück zur Scheidemünze geworden;nichts war natürlicher, als dieselben Regeln, welche der Ver-
*) Le nioimayage des pieces de einq francs d'argent est provisoirementsuspendu. (Art. 9 des Vertrags vom 5. !Nov. 1878).