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Die Schicksale des lateinischen Münzbundes : ein Beitrag zur Währungspolitik / von Ludwig Bamberger
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trag für die silberne Scheidemünze vorschrieb, auch auf jenesanzuwenden.

Aber hier drängte sich eine Zwischenfrage ein, welcherecht eigentlich den Streitpunkt, das punctum litis, in demMeinungskampf, der jetzt zwischen den Mitgliedern der Unionausgebrochen ist, bildet.

Soll nämlich die Ausdehnung der für die unterwerthigenSilbermünzen geltenden Vorschriften, kraft deren jeder Staatdie mit seinem Gepräge versehenen dem andren gegenüberwährend der Dauer des Vertrags und noch ein Jahr langnach Ablauf einlösen mufs, auf sämmtliche seit 1865 imVerkehr gewesene und seit jenem Jahre in Verkehr gesetzteFünffranken ausgedehnt werden, oder soll sie nur auf diejenigenanwendbar sein, welche seit der Aufhebung der freien Prägungd. h. seit 1874 aus den Münzanstalten hervorgegangen sind?Mit andren Worten: Soll die seit 1874 faktisch beschlosseneAufhebung der Doppelwährung, von der die ganze Frage ihreLegitimation herleitet, rückwirkende Kraft erhalten oder nicht?Und wohlverstanden, es konnte sich hier wie überall nichtdarum handeln, rückwärts das Recht auf solche Schadlos-haltung in den älteren Vertrag hinein zu interpretiren, son-dern nur um die rationelle Begründung einer neu in den zuverlängernden Vertrag hinein zu bringenden Abmachung.

Mir scheint, das ist eine der Fragen, die durch ihre rich-tige Stellung sich selbst beantworten. Für die Münzen,welche ohne Quantitätsbeschränkung, auf Grund ihres in ihnenselbst vorhandenen effectiven Werthes zum gemeinsamen Ge-brauch im gemeinsamen Vertragsgebiet geschlagen wurden,kann eine andre Verpflichtung nicht aufgestellt werden, alsdie, welche sich oben aus ihrer allgemeinen, vom Vertrag ab-sehenden Natur ergeben hat, nämlich dafs jeder Staat dieseinigen als Zahlung an sich bei sich gelten lassen mufs, unddaJ's, wenn er sie aufser Ours setzt, er sie gegen gleicheneffektiven Werth auszutauschen hat. Rückwirkende Krafteiner Vorschrift ist überhaupt als Regel unzulässig und wäreliier im besonderen Fall durchaus umnotivirt. Wenn in Folge