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der seit 1874 eingetretenen Beschränkungen, allerdings rück-wirkend, auch sämmtliche schon früher vorhandenen silbernenFünffranken zu Scheidemünze degradirt worden sind, so ist dieFolge dieser Degradation nach Billigkeit nicht einseitig vondenen zu tragen, welche auf Grund entgegengesetzter Annahmeund Uebereinkunft in den Contract eingetreten waren, sondernvon der Gesammtheit. Und demgemäfs haben auch die Erklä-rungen des belgischen Delegirten in ihrer correcten Logikzweierlei Ideen in Anregung gebracht: Tragung des Verlustes,welcher aus der Entwerthung der bis 1874 geprägten Stückeentsteht, auf gemeinsame Rechnung (ob mit Zugrundelegungdes Mafsstabes der Bevölkerungszahl oder eines andren kanneine offene Frage bleiben) aber Uebernahme des Verlustes ausden seit 1874 contingentirten Prägungen auf denjenigen Staat,der das betreffende Contingent ausgegeben hat. Frankreich dagegen bestand darauf, dafs jeder Staat die Gesammtheitseiner Stücke, gleichviel aus welcher Zeit, so weit er sie nichtmit denen der andren compensiren könne, in Gold auf demheutigen Fufs einlöse.
Es ist oben schon gezeigt worden, dafs beide Parteien, Bel-gien wie Frankreich , indem sie sich auf diesen Streit in dieserWeise einliefsen, das Bekenntnifs ablegten, mit Liquidationdes Ende dieses Jahres oder am Ende eines neu vereinbartenTermins ablaufenden Vertrags, das Gold als alleiniges Zahl-mittel betrachten und demgemäfs Jeder bei sich, sobald alsthunlich, die Goldwährung einführen zu wollen. Die Analogieder für die silberne Scheidemünze bestehenden Vertragsclauselin ihrem strengen Sinn auf die grobe auszudehnen, verbietetsich von selbst. Diese Clausel berechtigt den schuldendenStaat, den Saldo aus ihm präsentirten eigenen Scheidemünzenauch mit silbernen Fünffranken seines eigenen Gepräges zubegleichen. Will man also aus dem Vertrag eine Einlösungs-pflicht heraus interpretiren, so kann man unmöglich zu demSchlufs gelangen wollen, die zugeschobene Parthie beispiels-weise belgischer Fünffranken wieder zurückzuschieben. Esliegt also in der Erklärung, eine solche partielle Einlösungs-