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Die Schicksale des lateinischen Münzbundes : ein Beitrag zur Währungspolitik / von Ludwig Bamberger
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zu der man nachträglich Zuflucht nahm, dafs zwar Minensilbernicht unverkäuflich gewesen sei, wohl aber Thalersilber, ver-mochte nicht mehr den schweren Fehlgriff zu verdecken, anwelchem allerdings bis auf den heutigen Tag hartnäckig fest-gehalten wird.

Die Folge dieser vernünftigen Vertretung Deutschlands auf dem Pariser Congrei's war ein neues, diesmal noch kläg-licheres Mifslingen als das von 1878. Zwar hatten die Ur-heber desselben nicht darauf gerechnet, England zu gewinnen,aber nachdem Deutschland seit zwei Jahren sich so unschulds-voll und züchtig angelassen, hatten sie feste Hoffnung gefafst,es werde auch ohne Englands Begleitung gerührt in ihreArme sinken. Herr Cernuschi hatte bekanntlich schon vieleMillionen Mark Trinkgeld in der Tasche, um diese gutenDeutschen für ihre kosmopolitische Opferwilligkeit zu belohnenoder zu kaufen. Nicht einmal einen so harmlosen Beschluiswie am Ende seiner Thaten von 1878 brachte der Congrefs zuStande. Er ward nach unendlicher Anhäufung von klugenund albernen Reden ins Unbestimmte vertagt und wardnicht mehr gesehen. Zwei stattliche Bände in Quartformat hat er als Zeugen seiner Wirksamkeit der Nachwelt hinter-lassen, Zeugen vom höchsten Werth für Jeden, der sich mitihnen vertraut machen will, um die ganze Hoffnungslosigkeitsolcher Veranstaltung kennen zu lernen.

Im Stillen hatte sich inzwischen Italien von den schein-baren Aussichten des Biinetallismus nicht irre machen lassen,und indem es sich mit der Absicht, das Papiergeld abzu-schaffen, vertraut gemacht, auch viel mehr die Goldwährungals etwas anderes ins Auge gefafst. Schon im Februar desJahres 1879 war der Finanzminister Magliani der Sache nähergetreten, politische Beweggründe hatten ihn aber aufgehalten,und erst am 15. November 1880 legten die unter dem Prä-sidium Depretis vereinigten Minister der Finanzen, Magliani,und des Ackerbaues, Micelli, ihren Entwurf dem Parla-mente vor, welches denselben am 8. April 1881 zum Gesetzerhob.