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werden. Er beginnt damit, als vor allem nothwendig zumVerständnife der ganzen Streitfrage, auf die llauptunter-scheidung zwischen volhverthiger Hauptmünze und ganz odertheilweise auf Fiction beruhender Ausgleichungs- oder Scheide-münze hinzuweisen.
„Die Hauptmünzen sind rein stoffliche Gegenstände, welcheihren Werth ganz in sich selbst tragen. Der Inhaber hat andiesen schlechthin nur ein Eigen thumsrecht, ein ausschliel's-liches sachliches Recht, welches die Juristen „jus in re anennen. Die Scheidemünzen im Gegentheil haben einen Ver-trauenswerth (une nature fiduciaire). Sie geben dem Inhaberetwas mehr als das Metall, aus dem sie zusammengesetztsind; er hat ein Obligationenrecht gegen den Staat, der sieausgegeben hat: jus in personam. So besteht selbst in Eng-land neben dem Sovereign der Shilling als solches Hiilfsgeld.Sovereigns kann jeder machen lassen, aber die Unverantwort-lichkeit für den Sovereign ist da auch bis in ihre äul'serstenConsequenzen aufrecht erhalten. Selbst der Abschliff fälltganz auf den Inhaber. Wenn Jemand das Unglück hat, derBank von England einen Sovereign einzureichen, der nichtdas nöthige Gewicht besitzt, so zerschneidet sie ihn und giebtihm die Stücke zurück. Umgekehrt für die Hülfsmünzen.Der Staat ist für sie verantwortlich; man zerschneidet sienicht, der Staat zieht sie ein, wenn sie abgebraucht sind. WoDoppelwährung existirt, gilt jenes Prinzip für die grobenMünzen aus beiden Metallen. In Frankreich konnte man dielängste Zeit hindurch beliebig Gold oder Silber prägen lassen,aber niemals, mit Ausnahme der jüngsten Vergangenheit, hatman behauptet, dafs der Inhaber von vier Fünffrankenstückenvon der Regierung ein Zwanzigfrankenstück dafür verlangenkönnte oder das Umgekehrte.
Anderseits ist bekannt, dafs, wo diese Doppelwährungexistirt, immer dasjenige Metall verschwindet, welches mo-mentan einen höheren Werth besitzt als der ihm vom Gesetzim Verhältnifs zum anderen zuerkannte. Während fünfzigJahren haben wir kaum andere französische Münzen gesehen