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als die Fünffrankenstücke; die goldenen Zwanzigfrankenstückewaren von äufserster Seltenheit. Gleichzeitig hatten die hol-ländischen Münzen gesetzliche Zahlkraft in Belgien . Vonihnen sah man nun wieder bei uns sehr häufig die goldenenZehnguldenstücke, fast niemals silberne Gulden. Woher dieserUnterschied? einzig und allein, weil in Holland das gesetz-liche Verhältnils dem Golde günstiger und höher angesetztwar als auf den 15 '/ 2 Theil des Silbergewichts. So hatte manin Frankreich das Interesse, Silber zu prägen, in Holland Gulden. Niemals ist es während dieser ganzen Zeit Jemandemin den Sinn gekommen, zu beantragen, dafs die Inhabersolcher Guldenstücke das Recht haben könnten, Silber gegenGold oder Gold gegen Silber einzuwechseln.
Wie wäre möglich, dafs ein Staat, welcher seine Präge-anstalten Allen zugängig macht, um Gold oder Silber bei ihneneinzureichen, die Verpflichtung übernähme, ohne Unterschieddas minderwerthige Metall gegen das lnehrwerthige einzu-tauschen, denen Gold zu geben, welche dasselbe gerade ebenausgeführt hatten, um es mit Silber zu ersetzen, oder dasGold denjenigen wieder in Silber zu verwandeln, welche eshätten prägen lassen, um es an die Stelle des zurückgezogenenSilbers zusetzen? So ist das Recht des Austausches zwischenden Hauptmünzen dem Systeme der Doppelwährung geradezuwidersprechend."
Nach dieser prinzipiellen Ausführung schildert der Rednerden Hergang der Umwälzungen, welche seit den Goldent-deckungen von 1850 in der Welt eingetreten sind, den Zu-sammentritt der ersten Pariser Conferenz von 1865 und denAbschlufs des Vertrages, sodann die Einschränkungen derPrägung des Jahres 1874 und ihre Aufhebung im Jahre 1878.Die Tragweite einer jeden dieser Mafsregeln zu untersuchen,sei die Aufgabe, welche von selbst zur Lösung der auf-geworfenen Fragen führe. In dem Vertrag sei eine grund-sätzliche Unterscheidung zwischen den Hauptmünzen und denScheidemünzen gezogen worden; für die Scheidemünzen habeman Vorschriften festgesetzt, welche die unterwerthigen unter