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die Verantwortlichkeit des prägenden Staates stelle. Bei denHauptmünzen dagegen sei alle Verantwortlichkeit soweit fest-gehalten, dafs nach Vorschrift des Vertrages ein Silberstück,welches 1 %, und ein Goldstück, welches '/. 2 % seines Gewichtseingebüfst habe, nicht angenommen zu werden brauche unddem Inhaber zur Last bleibe, der Niemanden zu dessen An-nahme zwingen könne.
„So ist der prägende Staat nicht einmal für den Abschliffseiner Münzen verantwortlich, welcher doch einer nicht zuvermeidenden, materiellen Veränderung entspringt, womit nichteinmal weittragende Verbindlichkeiten verbunden sein würden.Um wie viel mehr mufs seine Bürgschaft wegfallen für deninneren Werth des Metalls dieser Münzen, der so aufser-ordentlich beweglich und wechselvoll ist." .... „Das Rechtauf Einlösung für die Scheidemünzen bedeutet in schlagenderWeise den Wegfall dieses Rechts für die Ilauptmüuzen, undwenn der Staat für die ihm präsentirten Scheidemünzen ent-weder silberne Fünffrankenstücke oder Gold zu geben be-rechtigt ist, geht daraus nicht ganz klar hervor, dafs es keinAustauschrecht für diese Hauptmünzen unter sich giebt?Wäre es nicht unsinnig, die Einlösung mit silbernen Fünf-franken zu gestatten, wenn man hinterher wieder verlangenkönnte, dafs diese silbernen Fünffranken gegen Gold eingelöstwerden könnten?"
Als man 1865 die Union auf der Grundlage der Doppel-währung errichtet habe, sei von allen Seiten ausdrücklicheingeräumt worden, dafs nach feststehenden Erfahrungen dasminderwerthig gewordene Metall allein im Umlauf bleibe, dasmehrwerthige verschwinde. Angenommen, man hätte beimNiedergang des Silbers nicht mit den bewufsten Mafsregelneingegriffen, sondern den Dingen ihren freien Lauf gelassen,dann wäre das Gold aus dem lateinischen Bund verschwunden,die Circulation hätte sich rein aus Silber zusammengesetzt:wäre es dann irgend Jemand in den Sinn gekommen, zu be-haupten, dafs die Inhaber des Silbers von den verschiedenenRegierungen verlangen könnten, ihnen im Austausch gegen