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verpflichteten, verantwortlich geworden, weil man 1874 diePrägungen einschränkte!"
Der Redner weist dann darauf hin, wie man auch vonBundes wegen stets geleugnet habe, dafs mit jener Einschrän-kung die Grundlage der Doppelwährung prinzipiell angetastetsei, und dazu müsse noch erwogen werden, dafs derjenigeAct, aus welchem die Silbermünzen ihren fictiven Mehrwerthempfangen hätten, nicht die Handlung eines Einzelnen, sondernein gemeinsamer Beschlul's der Unionsstaaten sei. So kommeman, wie man die Sache auch ansehe, in keiner Weise zurVerantwortlichkeit eines einzelnen Staates.
Im Anschlufs an diese Darstellung skizzirt der Rednerdie Verhandlungen, welche im Jahre 1878 auf der lateinischenCouferenz wegen der besonders gearteten italienischen Geld-zustände stattfanden. Dieselben sind in Vorausgehendem(Cap. V) so ausführlich wiedergegeben, dafs wir diesen Theilder Rede übergehen können, der den Hauptnachdruck auf diesowohl von französischer wie von italienischer Seite vor-gebrachten Erklärungen legt, denen gemäfs einerseits Frank-reich an dem Prinzip der Gleichberechtigung des Silbers nichtrütteln lassen wollte, anderseits Italien jede der heutigen ähn-liche Zumuthung mit der gröfsten Energie durch den Mundseiner Vertreter zurückwies. Er kommt damit zu dem Schlufs:„Und haben wir nicht das Recht, auf das Ansinnen, welchesuns heute gemacht wird, jetzt eine solche Verpflichtung zuübernehmen, mit den damaligen Erklärungen zu antworten,im Vertrauen, auf welche wir die Erneuerung des Vertragesunterzeichnet haben, was wir nicht gethan hätten, wenn sieandere gewesen wären?" . . . „Aus der Rechtslage, wie ichsie hier geschildert habe, erklärt sich, wieso Belgien derPrägung des Silbers freien Lauf gelassen hat. Es hat ebenprägen lassen im guten Glauben an den Contract, der jedeVerantwortlichkeit ausschlofs, in diesem Punkt das Systemder Freiheit einsetzte. Wenn es das Silber zurückgewiesenhätte, welchen Vorwürfen hätte es sich nicht ausgesetzt? Manhätte ihm vorgeworfen, zur Entwerthung des Silbers beizu-