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Allgemeine Vorschriften. § 348.
Anm.18,
Anm.l».
Anm.W.
«nm.21.
Anm.22.
Gläubiger, wenn er einen Anspruch auf Schadensersatz hat, zwar diesen geltend machen,auch wenn er diesen geltend gemacht hat, noch zu dem Verlangen auf die Vertrags-strafe übergehen: aber wenn er einmal erklärt hat, er wolle die Vertragsstrafe geltendmachen, so ist damit der Anspruch auf Schadensersatz beseitigt,ö. Die Höhe der Vertragsstrafe.
a) An sich unterliegt die Vereinbarung über die Höhe der Vertrags-strafe keinen Beschränkungen. Nur wenn sie beim Hinzukommen weitererMomente dcu Charakter der Unsittlichkeit (z. B. wucherischer Ausbeutung) annimmt,so wird sie ungiltig (Z 138 B.G.B.). Ob dann der ganze Vertrag ungiltig wird,darüber siehe oben Anm. 4.
o) Aber das Gesetz stntmrt gegenüber der verwirkte» Strafe ein richterliches Ermäßigungs-rccht auf Antrag des Schuldners.
«) Für die Ausübung des richterlichen Ermüßigungsrechts ist maß-gebend eine ganze Reihe von Gesichtspunkten, nnter denen aber dasInteresse des Gläubigers obenan steht. Zu berücksichtigen ist dabei jedes Interessedes Gläubigers, nicht bloß ein greifbarer Vermögensschadeii, auch ein Affektions-interesse, auch ein ideales kaun in Betracht kommen, aber immerhin muß es einverständiges Interesse sein, bloße Launen und Kapricen verdienen im Rechtsver-kehr keine Berücksichtigung. Auch der Umstand, daß die Vertragsstrafe ein Zwangs-mittel fein uud die Vertragstreue fördern soll, kommt in Betracht, und der Richtermuß sich daher hüten, durch allzu leichtes Eingehen ans die Ermaßigungsbitte des> Schuldners die Vcrtragsuutrcue zu befördern. Anch ob der Schuldner vorsätzlichoder fahrlässig handelte und welcher Grad der Fahrlässigkeit vorliegt, kommt inBetracht. Aber auch die Vermögenslage des Schuldners darf nicht außer Betrachtbleiben, obwohl wieder als Gegengewicht iu Betracht kommt, daß der Schuldnersich selbst durch seine Vertragsverletzung in eine seine Vcrmögensverhältnisse be-drückende Lage gebracht hat.
Im Einzelfallc das Richtige zu treffen, ist eine schwere, fast allzu schwereAufgabe des Richters. Doch ist auch der Gesetzgeber von der Erwartung aus-gegangen, daß der deutsche Richter von dem Ermüßigungsrccht keinen zu weit-gehenden Gebranch machen werde. Es mnß schon ein ganz krasser Fall vorliegen,etwa in der Weise, daß gar kein ersichtliches Interesse des Gläubigers an einerso exorbitanten Strafe oder daß eine Bedrückung des Schuldners vorliegt, welche dieganze Existenz des Schuldners nachtheilig zu beeinträchtigen geeignet ist, so z. B.wenn der Inhaber eines Etablissements sich von seinem Kommis eine Koukurrcnz-klausel unterschreiben läßt bei Vermeidung einer Strafe von 100000 Mark. Daswürde iu den meisten Fällen die ganze Existenz des Kommis nachtheilig beeinträch-tigen nnd wohl anch die Interessen des Gläubigers weit übersteigen.
A Die Gelteudmachuug des Ermäßignngsrechts erfolgt durch Einredegegen die Klage auf Zahlung der Konventionalstrafe oder durch selbstständigc Klageauf Herabsetzung. Die letztere hat nicht den Charakter einer Feststellungsklage(Goldman» und Lilicnthal S. 149). Von Amtswegen darf die Herabsetzungnicht erfolgen. Die Beweis last für die Uebermäßigkeit hat der Schuldner(Dernburg II S. 228).
7) Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.Entrichtet ist die Strafe streng genommen nur, wenn der Anspruch erfüllt ist (also,wcnu die geschuldete Straflcistung bewirkt ist oder der Gläubiger eine andere als diegeschuldete Leistung an Erfüllungsstatt angenommen hat, ß§ 362, 364 B.G.B.).Aber es folgt weiter aus der Natur der Sache, daß das Ermäßigungsrecht auchdann nicht besteht, wenn das Schuldverhältniß sonst erloschen ist (z. B. durch be-rechtigte Hinterlegung oder durch Aufrechuuugserkläruug). Anch hier wird mandavon sprechen können, daß die Strafe entrichtet sei. Die Strafe gilt nicht als ent-richtet, wenn ein selbstständiges Schuldversprcchcn im Sinne des H 780 B.G.B, ab-