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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 348.

sonstige Ermäßigungsrechte, welche in anderen Gesetzen gegeben sein sollten,z. B. nicht dasjenige, welches in Z 4 des Gesetzes vom 16. Mai 1394 über dieAbzahlungsgeschäfte gegeben ist.')Anm.s?. 6. Die Bestimmungen über die Vertragsstrafe sind zum Theil dispositiv, zum Theilzwiugcuden Charakters. Dispositiv sind die Bestimmungen über die Voraussetzungen derVertragsstrafe: Es kann entgegen dem Gesetze vereinbart werden, daß die Vertragsstrafeauch ohne Verzug und auch ohne Verschulden eintreten soll, und umgekehrt, daß bei derVerletzung einer Unterlassnngspflicht nur schuldhaftes Zuwiderhandeln die Vertragsstrafezur Entstehung bringen soll. Dispositiv sind ferner die Bestimmungen über die Folgender Vertragsstrafe: Es kaun vereinbart werden, daß der Schuldner sich durch Zahlungder Vertragsstrafe von der Erfüllung befreien kann (Waudelpvu) ein Beispiel Anm. 30zu § 22, es kaun bei der Vertragsstrafe für Nichterfüllung vereinbart werden, daßuebeu der Erfüllung die Vertragsstrafe verlangt werden kann, oder auch neben vollemSchadensersatz, es kann umgekehrt bei der Vertragsstrafe für ungehörige Erfüllung verein-bart werden, daß der Gläubiger nnr entweder die gehörige Erfüllung oder die Vertrags-strafe zu wählen hat; es kann der Vorbehalt bei der Annahme dort für unnöthig erklärtwerden, wo das Gesetz ihn für nöthig erklärt, und dort für nöthig, wo das Gesetz ihnfür unuöthig erachtet.

Anm.2S. Dagegen ist die Bestimmung über das richterliche Ermäßigungs-

recht zwingenden Charakters. Es kann also nicht im Voraus vereinbart werden,daß dem Schuldner das Ermäßigungsrecht nicht zustehen soll. Ein nachträglicher Verzichtauf dasselbe aber ist zulässig d. h. ein Verzicht nach Berwirkung.Anm.29. 7. Weitere Einzelheiten über die Vertragsstrafe.

s,) Auslegung. Vertragsstrafen können zwar nicht ausdehnend interpretirt werden(R.G. 26 S. 165), aber der wahre Wille der Parteien und die Berücksichtigung vonTreu uud Glauben und der Verkehrssitte sind auch hier die obersten Regeln (vergl.Anm. 2ffg. zu 8 346).

Anm.so. d) Cessibilität der Vertragsstrafe. Der Anspruch auf die verfallene Vertragsstrafe kannselbstständig ccdirt werden, der ans die nicht verfallene kann wegen ihres accessorischenCharakters (vergl. oben Anm. 3) nicht selbstständig cedirt werden (R.G. 15 S. 213).Umgekehrt geht mit dem Hauptanspruch der Anspruch auf die noch nicht verfalleneKonventionalstrafe mit über (arx. Z 401 B.G.B.), und kann auch nicht zurückbehaltenwerden. So auch Ocrtmann ß 399 Ziffer 2 b, anders Dernbnrg II S. 222. Zweifel-haft ist, ob auch der Anspruch auf die verwirkte Vertragsstrafe diesen accessorischenCharakter hat. Wir würden das letztere verneinen, weil durch die VerWirkung derAnspruch sclbstständig geworden ist.

Anm.sl. °) Verjährung der Vertragsstrafe. Ist der Hauptanspruch verjährt, so ist auch der Straf-ansprnch verjährt, da nach Z 224 B.G.B, mit dem Hauptanspruch auch die Ansprücheauf die von ihm abhängenden Nennleistungen verjähren. Das kann aber nicht mehrgelten, wenn die Vertragsstrafe verwirkt ist. Dann ist sie eben keine Nennleistungmehr und vou dein Hauptauspruch nicht mehr abhängig.

Anm.sz. <I) Die Kouvcntiounlstrafe im Konkurse des Schuldners. Wird der Vertrag von dem Kon-kursverwalter nicht erfüllt, weil derselbe von seinem Eintrittsrechte nicht Gebrauch macht(Z 17 K.O.), so ist auch iu diesem Falle die Konventionalstrafe verwirkt (R.G. 26S. 30; Jäger K,O. Anm. 47 zn Z 17).

Anm.sz. Zusatz. Uebergnngsfrage. Wird aus früher begründeten Schnldverhältnissen eine Kon-ventionalstrafe vor oder anch nach dem 1. Jannar 1900 verwirkt, so findet das alte Recht An-

') Dasselbe fällt nur dann weg, wenn der Versprechende ein registrirter Kaufmann ist(s 8 des Gesetzes). Dabei behält es seiu Bewenden uud unter dem registrirten Kaufmann istnicht etwa jede Person zn verstehen, welche registrirt ist und nach § 5 H.G.B, als Kaufmanngilt. Denn dieser Paragraph gilt hier nicht (vergl. Art. 2 Abs. 2 E.G. znm H.G.B.), weil dasH.G.B, die sonstigen Reichsgesetze unberührt läßt. Deshalb ist uuter eiuem registrirten Kauf-mann im Siuue dieser Gesetzesstelle eiu wirklicher Kaufmauu zn verstehen, der außerdem nochregistrirt ist.