Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1069
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Allgemeine Vorschriften. Z 31». Exkurs zu 8 3t».

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Wendung (Art. 170 E.G. z. B.G.B. ), wobei natürlich die im Art. 171 gemachte Ausnahme fürDienst, uud Miethsverträge gilt. Auch das Ermäßignngsrccht des Z 343 B.G.B, hat nicht rück-wirkende Kraft (anders Habicht, Einwirkung des B.G.B. S. 190).

Grkurs zu H »48.

Die Draufgabe und das Reugeld.

I. Die Draufgabe (lu-rl>a, Handgeld, Angeld, Draufgeld).

1. Die Vorschriften über die Draufgabe sind aus dem H.G.B, gestrichen. Au Stelle des Anm.Art. 285 des alten H.G.B, sind die M 336333 B.G.B, getreten, die im Wcscutlicheu

mit der Vorschrift des alteu H.G.B , übereiustimmeu.

2. Die Draufgabe gilt nach gesetzlicher Vorschrift als Zeichen des Abschlusses des Vertrages. Anm. 2.(Z 336 B.G.B.). Das heißt: sie soll ein Beweismittel für den Abschluß des Vertrages

sein. Der Gegenbeweis, daß trotz der Dranfgabe die Einigung der Parteien nicht erfolgtist, ist natürlich zulässig. Gelingt er, so kann die Draufgabe zurückgefordert werde»(812 B.G.B.).

3. Die Draufgabe hat im Zweifel uicht die Bcdcntmig eines Reugeldes (Z 336 Abs. 2 Anm. 8.B.G.B. ). Die Vereinbarung der Parteien, auch die Vcrkehrssittc oder eine Rechtssittc

kann der Draufgabe einen anderen Charakter geben (Z 157 B.G.B.) Ueber das Reugeldunten Anm. 6.

4. Die Draufgabe ist nicht eine Zugabe. (Z 337 B.G.B.). Sie muß auf die vou dem Anm. 4.Geber geschuldete Leistung angerechnet oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Er-füllung des Vertrages zurückgegeben werden. Desgleichen muß sie zurückgegeben werden,

wenn der Vertrag wieder aufgehoben wird (S 337 B.G.B.), und selbstverständlich, wennder Vertrag nichtig wird. Wenn jedoch die von dem Geber geschuldete Leistung infolgeeines Umstandcs, den er zu vertreten hat, unmöglich wird, oder wenn der Geber dieWicderaushebung des Vertrages verschuldet hat, so ist der Empfänger berechtigt, dieDraufgabe zu behalten (H 338 B.G.B.). Dadurch erhält sie eiue Weitcrc Bedeutung, alsdie des bloßen Zeichens des Vertragsabschlusses. Sie soll infolge dieser Vorschrift einDruck auf die Vertragserfüllung sein. Sie hat also eine ähnliche Funktion wie die Ver-tragsstrafe. Immerhin ist sie keine solche nnd die Vorschriften über die Vertragsstrafefinden auf die Draufgabe keine Anwendung, insbesondere nicht das richterliche Er-mäßigungsrecht.

Verlangt dagegen der Empfänger Schadenscrsatz wegen Nichterfüllung, so ist die Anm. s.Draufgabe im Zweifel anzurechnen bezw. zurückzugeben, auch dauu, wcnu der Geber dieNichterfüllung vertretbar verschuldet hat.II. Das Reugeld. Anm. s.

1. Für verschiedene Fälle kann ein Reugeld vereinbart werden. Den Charakter eines Reu-geldes kann die Konventionalstrafe haben, wenn die Parteien ihr diesen Charakter geben(Anm. 27 zu Z 348), desgleichen die Draufgabe (oben Anm. 3). Es kann aber auchder Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes selbstständig vereinbartwerden.

Für alle Vereinbarungen eines Reugeldes bestimmt H 359 B.G.B., daß, wenn dasReugeld nicht vor oder bei der Erklärung des Rücktritts entrichtet wird, und der andereTheil die Erklärung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, die Rücktrittserklärungunwirksam sei. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglichnach der Zurückweisung entrichtet wird. Unverzüglich bcdcntet ohne schuldhasteVerzögerung (ß 121 B.G.B. ), über den BegriffEntrichtung" siehe Anm. 22 zu Z 348.

2. Von handelsrechtlicher Wichtigkeit ist eine besondere Art der Reugeldvereinbaruug, diePrämie. Sie erscheint als Vorprämie und als Rückprämie. Anm. 7.

Die Vorprämie. Wer heute ein Werthpapier zu bestimmtem Kurse kauft, mitder Verpflichtung, es später (ultimo) abzunehmen, der wird dabei von der Hoffnung ge-