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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 348, Allgemeine Vorschriften, H 31V.

leitet, daß der Kurs zur Zeit der Abnahme (am Stichtage) gestiegen sein wird, so daß erin der Lage sein wird, das abzunehmende Papier theurer loszuschlagen, als er es ein-gekauft hat. Er läuft aber Gefahr, daß der Kurs nicht steigen, sondern fallen werde.Alsdann würde er nicht Gewinn, sondern Verlust haben, weil er verpflichtet ist, dieWaare abzunehmen, und sie nur zu geringerem Preise verkaufen könnte, als sie ihnkostet. Dieses Risiko zu begrenzen, dient die Prämie, d. h. die Abmachung, daß er gegenZahlung einer bestimmten Summe (Prozentsatz) berechtigt ist, sich von dem Vertrage, vonder Abnahme- und Zahlungspflicht loszumachen. Der Kaufer kanu dauu nicht mehr ver-lieren als die Wandclpön, die Vorprämie.Anm. s. Die Rückprämie. Wer heute zu einem bestimmten Kurse Papiere, die er nicht

besitzt, verkauft, mit der Verpflichtung, sie später (ultimo) zu liefern, thut dies in derHoffnung, daß die Papiere bis zum Lieferuugstage im Kurse sinken werden, sodaß er inder Lage sein werde, sie am Stichtage billiger einzukaufen, sich billig zu decken. Er läuftdabei aber die Gefahr, daß die Papiere seiner Hoffnung entgegen im Kurse steigen werden.Alsdann müßte er, da er gezwungen ist, sie zum Zwecke der Erfüllung seiner Lieferungs-pflicht einzukaufen, mehr dafür zahlen, als er selbst erzielt hat. Dieses Risiko zu be-grenzen, dient die Rückprämie. Er erhält dadurch das Recht, gegen Zahlung einer be-stimmten Summe (Prozentsatz) sich von der Lieferungspflicht freizumachen. Er kann dannuicht mehr verlieren als die Wandclpön, die Rückprämie.

H

Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist^die Einrede der vorausklage nicht zu. Das Gleiche gilt unter der' be-zeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Rreditauftrag alsBürge haftet.

Ein- Der vorliegende Paragraph giebt eine vereinzelte Vorschrift über die Bürgschaft. Die-

selbe betrifft den Ausschluß der Einrede der Vorausklage für die Bürgschaftdes Vollkaufmauns im Betriebe seines Handelsgewerbes.

Allein die Bürgschaft, im Handelsverkehr häufig Garantie genannt, ist hier eine sowichtige Vertragsart, daß ihre Grundsätze überhaupt beleuchtet werden müssen. Die Vor-schrift des vorliegenden Paragraphen wird in diesem Zusammenhange er-örtert werden (vergl. unten Anm. W).

Wir überschreiben hiernach die Erläuterung des vorliegenden Paragraphen:

Die Lehre von der Bürgschaft.

Anm. i. 1. Die Vorschriften über die Bürgschaft sind cuthalten in den M 765778 B.G.B. Dazntritt für das Handelsrecht noch die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen und die desZ 350 (bczw. A 351) H.G.B , über die Form.

Anm. s. 2. Begriff der Bürgschaft. Sie besteht iu der dem Gläubiger eines Dritten gegenüber über-nommenen Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen,(s 765 B.G.B.).

a) Sie fetzt voraus die Verbindlichkeit eines Dritten, die auch eine künftige,auch eine bedingte sein kann. Sie ist hiernach eine acccssorische Verbindlichkeit. Be-steht die Hauptvcrbindlichkeit nicht, oder kommt sie uicht zur Existenz, so besteht auchdie Bürgschaft nicht. Insoweit gilt das Gleiche, wie bei der Vertragsstrafe. Es werdendaher die verschiedenen Ungiltigkeitsfälle der Hauptvcrbindlichkeit, wie wir sie in derLehre von der Vertragsstrafe aufgezählt haben, hier ebenfalls wichtig (vergl. Anm. 3zu § 318).

Anm, z. Natürlich kann aber auch der Bürgschaftsvertrag aus sclbst-

ständigen Gründen un giltig sein. Auf den Bestand der Hauptverbindlichkeit