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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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1071
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Allgemeine Vorschriften. Z 349. 1071

kann dies im Einzelfalle von Erheblichkeit sein, so z. B. wenn der Gläubiger nurunter der Bedingung, daß die Bürgschaft geleistet wird, Kredit gegeben hat.b) Sie besteht iu der Uebernahme der Verpflichtung, für die Ver-Anm.Kindlichkeit des Dritten einzustehen.

a) Für diese Uebernahme hat das B.G.B , im Z 766 eine Form vorgeschrieben,nämlich die schriftliche Erthcilnng der Bürgschaftserklärung. Es istnicht etwa ein zweiseitiger schriftlicher Vertrag erforderlich, vielmehr ist nur dieErklärung des Bürgen schriftlich zn fixiren und dieses Schriftstück den« Andern zuertheilen", d. h. sie muß dem andern Theil zugehen, wozu Aushändigung, aber auchVorzeigung genügt, aber auch mindestens erforderlich ist (Cosack, Bürgerliches RechtBand I S. 185). Selbstverständlich muß die so ertheilte Bürgschaftserklärung vondem Gläubiger anch angenommen werden, sonst würde ja kein Vertrag zu Staudekommen G 305 B.G.B.), aber die Aunahmccrklärnng ist formlos giltig. Daß diebloße Vorzeigung der Bürgfchaftsnrknnde genügt, ist für den Handelsverkehr vongroßer Wichtigkeit. Hier wird, znmal bei Anbahnung außergerichtlicher Akkorde,sehr häufig eine für alle zustimmenden Gläubiger bestimmte Bürgschaftsnrknndeausgestellt, dem Schuldner ausgehändigt uud deu Gläubigern bei der Bewerbungum ihre Zustimmuug vorgezeigt. Dies genügt (vergl. Bolze 18 Nr. 515). Daßinsbesondere die Ertheiluug der Bürgschaftserklärung durch Vermittelung desSchuldners genügt, darüber siehe unten Anm. 9; auch das genügt, daß man dieBürgschaftsnrknnde dem Schuldner einhändigt, damit dieser sie einem von ihm znsuchenden Gläubiger übergiebt (R.G. 11 S. 248; Terubnrg II S. 178).

In welcher Weise die Erklärung schriftlich sixirt werdenA»m. s.muß, ob iusbesoudere uud wie eiu Vertreter die Urkunde zeichnen kann, nmdie Erfordernisse einer schriftlichen Erklärung herzustellen, darüber siehe Aum. 34sfg.zn s 350.

Der Mangel der Form kann nicht geltend gemacht werden, nachdem Anm. s.die Bürgschaftsverpflichtnng erfüllt und bei theilweifer Erfüllung soweit sieerfüllt ist (Z 766 Satz 2 B.G.B.). Waun Erfüllung vorliegt, darüber siehe Anm. 22zu Z 348.

Für deu Handelsverkehr ist von dieser Formvorschrift eine Ausnahme Anm. ?.gemacht, die weit enger ist als die des früheren H.G.B. Während nach diesemjede Bürgschaft, welche ans einer Seite ein Handelsgeschäft war, von der Formbefreit war (Art. 317, 277 H.G.B.), kann sich nach dem neuen H.G.B, nur der-jenige, auf dessen Seite die Bürgschaft ein Handelsgeschäft ist, ohne Beobachtungder Form giltig verbürgen, nnd anch dieser mir dann, wenn er ein Vollkanfmannist (ZZ 350, 351 H.G.B.). Ein Handelsgeschäft ist die Bürgschaft auf Seite» desBürgen dann, wenn ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewcrbes sie erklärthat (Z 343 H.G.B.). Das Gesetz hätte ebenso gut und vielleicht noch präciser imZ 350 sagen können: Wenn ein Vollkaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbesdie Bürgschaft übernimmt.

Dafür, wann ans Seiten des Bürgen ein Handelsgeschäft vorliegt, bezw. Anm. s.wann der Fall vorliegt, daß ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbcsdie Bürgschaft übernimmt, sind die ZZ 343 und 344 mit den dort gegebenen Er-läuterungen maßgebend. (Vergl. über diese Formfragc Näheres Anm. 3 n. 4 zn Z 350).

Unter diesen Voraussetzungen ist anch die mündliche Bürg-Anm. s.schaft giltig. Hierfür genügt es auch, wenu die Bürgschaft dem Schuldnergegenüber erklärt, für den Gläubiger bestimmt und diesem ausgerichtet ist(N.G. 31 S. 266).

/?> Inhaltlich ist für die Bürgschaftserklärung nicht etwa Ansdrücklichkeit der Erklärnng A»m io.vorgeschrieben (vergl. R.O.H. 16 S. 412). Als genügende Vürgschaftserklärnngkann es z. B. aufgefaßt werden, wenn gesagt wird:Ich will dafür sorgen, daßdie Schuld bezahlt oder daß die Sache abgemacht wird", zumal wenu der