1072 Allgemeine Vorschriften, Z 34S.
Gläubiger dadurch dem Hanptschuldner gegenüber zur Kreditirung (R.O.H. 16S. 412) oder nach Krcditirung zu irgend einer Konzession bewogen wird (Bolze 8Nr. 528) z. B. zur Zurücknahme einer gerichtlichen Maßregel (vergl. auch R,G, 31S. 266). Eine genügende Bürgschaftserklärung erfordert die Bezeichnung derHauptforderung nach ihrem Rechtsgrundc nicht, wenn nur sonst erhellt, auf welcheHauptforderung sie sich bezieht (R.O.H, 6 S. 277; Bolze 1ö Nr. 607). Die Ueber-nahme der Wechselbürgschaft (Giro, Aval) ist nicht zugleich die Uebernahme derzivilrechtlichen Bürgschaft, der Girant oder Avalist ist nicht zugleich Garaut; dochkann dies beabsichtigt seiu (R.G. 4 S. 10; Bolze 15 Nr. 254; R.G. 40 S. 58;vergl. Staub WO. Z 8 zu Art. 81).Anm.11. 3. Umfang der Haftung des Bürge». Ist die Bürgschaft für eine giltigc Hauptverbindlichkeitgiltig übernommen, so haftet der Bürge. Der Umfang seiner Haftung bestimmt sich nachdem Bestände der Hauptverbindlichkeit. Auch hierin zeigt sich der accessorische Charakterder Bürgschaft (vergl. oben Nnm. 2). In präciser Weise drückt dies Z 767 B.G.B,dahin aus, daß für die Verpflichtung des Bürgen der jeweilige Bestandder Hauptverbindlichkcit maßgebend ist.
->,) Die Haftung des Bürgen verändert sich, wenn die Hauptverbindlich-keit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners verändertwird, insbesondere erstreckt sie sich ans die dem Gläubiger von dem Hauptschnldner zuersetzenden Kosten der Kündigung uud der Rechtsverfolgung (das letztere ist wohlzu beachten), ferner aber anch ans Verzugs- und Prozeßzinsen, auch auf die bis zurZahlung laufenden Vertragszinsen, denn diese gehören znm jeweiligen Bestände der For-derung (vergl. Z 1210 B.G.B.).Ämn.is. Dagegen wird die Verpflichtung des Bürgen durch ein Rechtsgeschäft, das der
Hauptschuldner nach der Uebernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert, soz. B. wenn ein anderer Leistnngsort oder ein früherer Leistungstermin vereinbartwird. Wohl aber wird durch ein solches selbststäudiges Rechtsgeschäft die Verpflichtungdes' Bürgen verringert, wenn die des Hauptschuldners verringert wird. Hier greiftwiederum die Regel Platz, daß für die Verbindlichkeit des Bürgen der jeweiligeBestand der Hauptvcrbindlichkeit maßgebend ist. So z. B. wenn der Gläubiger demHauptschulduer Stundung bewilligt hat. Die in solchem Falle weiter laufenden Zinsentreffen anch den Bürgen, soweit sie die Hohe der Verzugszinsen nicht übersteigen;denn in dieser Höhe würden sie den Bürgen auch ohne die Stundung treffen. BeimBürgen auf Zeit liegt die Sache auch in dieser Hinsicht anders (vergl. untenAnm. 27 und 28).
Ämn.iz. Alles das gilt auch sür den selbstschuldnerischen Bürgen. Insbesondere haftet
anch dieser für die Kosten der RechtSverfolgnng des Hanptschuldners; denn derGlänbiger hat mir ein Recht, von der Voransverfolgnng des Hanptschuldners Abstandzu nehmen, nicht eine solche Verpflichtung dem Bürgen gegenüber.Anm. it. b) Daraus, daß der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkcit sür das Maß derHaftung des Bürgen entscheidend ist, folgt anch, daß der Bürge alle diejenigenEinreden erheben kann, welche dem Hauptfchuldner zustehen. Und anch dadurchverliert er sie nicht, daß der Hauptschuldner darauf verzichtet (A 768 Abs. 2 B.G.B.).So kann er z. B. einwenden, daß der Hanptschnldncr die Hanptverbindlichkeit bezahlthabe, oder daß die Hanptverbindlichkeit verjährt ist (vergl. R.G. 34 S. 153). Allesdies gilt anch für den selbstschuldnerischen Bürgen (vergl. unten Anm. 21).Diese Regel erleidet jedoch mehrere Modifikationen:Ä»m.!5. a) Stirbt der Hanptschuldner, so kann der Bürge nicht einwenden, daß der
Erbe mir beschränkt haftet (H 768 B.G.B.). Anders wenn sich der Bürge für eineNachlaßschnld verbürgt, d. h. für eine Schuld, die z. Z. der Bürgschaftsllbcruahmeeine Nachlaßschuld war (Cosack, Bürgerliches Recht I S. 566).Mm.is. Die Einrede der Kompensation. Eigene Gegenfordernngen kann der Bürge
natürlich zur Aufrechnung stellen, nicht aber die Gegenforderungen des Hauptschuldners,