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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 349.

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es sei denn, daß dieser die Aufrechnung schon erklärt hätte, denn dann wäre dieHauptverbindlichkeit schon getilgt. Wohl aber kann der Bürgedie Befriedigungverweigern, solange der Gläubiger sich durch Aufrechnung gegen eine fällige Ver-bindlichkeit des Hauptschulducrs befriedigen kann." (Z 770 B.G.B.) Ueber dieseBefricdigungsverwcigerung" siehe Anm. 8 zu Z 12g.7) Die gleiche Befriedigungsvcrwcigerung steht dem Bürgen zu, wenn und solange dem AnmHauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zn Grunde liegendeRechtsgeschäft anzufechten (Z 770 B.G.B.). Vergl. Anm. 7 zu Z 129.ö) Auf einen vom Hanptschuldncr abgeschlossenen Zwangsvcrglcich kann sich der Bürge Anmnicht berufen (Z 193 K.O.).e) Der Bürge hat daneben natürlich noch diejenigen Einwendungen,Anmwelche ihm persönlich gegen den Gläubiger zustehen, z. B. anch den Ein-wand der Aufrechnung mit einer eigenen Gegenforderung (oben Anm. 16); den Ein-wand des Erlasses, der Stundung der Bürgschaftsvcrbindlichkeit :c. Sehr häufigwird die Bürgschaft inhaltlich begrenzt, insbesondere dahin, daßman nur bis zu einem bestimmten Betrage hasten will. Der Bürgehaftet in solchem Falle für die ganze Schuld, aber nur bis zu eiuem bestimmten Be-trage. Er wird von seiner Bürgschastsschuld befreit, wenn er diesen Betrag zahlt,aber nicht dadurch, daß der Schuldner ihn zahlt; denn dann haftet der Bürge immernoch für den unbezahlten Rest der Hauptschuld, da er ja, wenn auch uur bis zueinem bestimmten Betrage, für die ganze Schuld haftet. Zahlt ein solcher Bürge denganzen Betrag für welchen er haftet, erst nach der Konkurseröffnung, so kaun der Gläubigergleichwohl die ganze Hauptforderung im Konkurse des Gemeinschuldncrs anmelden(Z 68 K.O.; R.G. 9 S. 27 u. 77; 14 S. 172; Bolze 11 Nr. 938; Seuffert, Konkurs-Prozeßrecht S. 56), und neben ihm kann der Bürge seine Negrehforderung nicht an-melden (vergl. unteu Anm. 39).<i) Außerdem aber hat der Bürge regelmäßig »och den Einwand der Vorausklagc. Der AnmBürge haftet regelmäßig nnr subsidiür (ZZ 771773 B.G.B.)

a) DerGläubiger hat hiernach regelmäßig die Verpflichtung, zunächstgegen den Hauptschuldner vorzugehen und gegen diesen die Zwangsvoll-streckung zu versuchen. Erst dann, wenn dies ohne Erfolg geblieben ist, kaun erden Bürgen in Anspruch nehmen. Doch gewährt ihm das Gesetz hierbei einige Er-leichterungen und befreit ihn ganz davon, wenn die Erfolglosigkeit anzunehmen ist.(Genaueres in ZZ 772 und 773 B.G.B. ).')

') Dieselben lauten:

ß 772. Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muß die Zwangs-vollstreckung in die beweglichen Sachen des liauptschulduers an seinem Wohnsitz und,wenn der liauvtschuldner an einem anderen Vrte eine gewerbliche Niederlassung hat,auch an diesem Brte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichenNiederlassung au seinem Aufenthaltsorte versucht werden.

Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht au einerbeweglichen Sache des kiauvtschuldners zu, so muß er auch aus dieser Sache Be-friedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch füreine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Werthder Sache gedeckt werden.

Z 77z. Line Einrede der vorausklage ist ausgeschlossen:wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbst-schuldner verbürgt hat;

2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauvtschnldner in Folge einer nach derUebernahme der Bürgschaft eingetretenen Aenderung des Wohnsitzes, der gewerb-lichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des kauptschuldners wesentlich er-schwert ist;

z. wenn über das Vermögen des kauxtschuldners der Konkurs eröffnet ist;taub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 68