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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 359.

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seinerseits erfüllt hat? Wie ist aus diesem Dilemma herauszukommen? Hier helfe»häufig Handelsgebräuche, die dem einen Theil die Pflicht auferlegen, zunächst seinerseitszu erfüllen, also vorzuleistcn. Dahin gehört beim Kauf die Ucberscuduugspflicht. Nähereshierüber im Exkurse zu Z 372.II. Die Zeit der Erfüllung, wen» eine solche bestimmt ist. Selbstverständlich entscheidet in diesem Am». ?.Falle die bestimmte Zeit.

Das B.G.B, fügt aber in § 271 Abs. 2-) hinzu, daß, wenn eine Zeit bestimmt ist,im Zweifel anzunehmen ist, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen,der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Damit ist der entgegengesetzte Grundsatz auf-gestellt, als früher im Art. 334 H.G.B., nach welchem das Gesetz die Aufstellung einer Aus-legnngsregcl oder einer Dispositivvorschrift nach dieser Richtung ablehnte. Die Vorschriftist eine Auslcgungsrcgel. Daraus folgt:

1. Der Gegenbeweis ist zulässig. Wird er geführt, so gilt die Zeitbestimmung nichtAnm. s.als zu Gunsten des Schuldners hinzugefügt und es kaun in diesem Falle auch der Gläubiger

eine frühere Leistung ablehnen.

2. Der Gegenbeweis kann geführt werden durch den Beweis einer ausdrück-Anm. «.lichcn oder einer stillschweigenden, aus den Umständen zu entnchmcnden Verein-barung oder auch durch Berufung auf eiue abweichende Berkehrssitte. So wird z. B.

bei einem verzinslichen Darlehn auf bestimmte Zeit nach Treu und Glauben mit Rücksichtauf die Berkehrssitte anzunehmen sein, daß der Gläubiger die frühere Zahlung ablehnenkann (Planck Anm. 2 zu Z 271 B.G.B.: Dcruburg IIS. 117; vcrgl. auch § 609 Abs. 3 B.G.B).Ueber Uesancen in Bezug auf Zahlungsfristen siehe die Berliner Aeltcstcn bei Dove u.Apt I S. 91.

III. Nichtbcrcchtigung zum Abzug des Zwischcnzinscs für den Fall der Bezahlung einer »nvcr-Anm.ln.znislichcn Schuld vor der Fälligkeit.

1. In dieser Hinsicht bestimmt L§ 272 B.G.B.:

Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist erzu einem Abzüge wegen der Zwischcnzinsen nicht berechtigt.Derselbe stimmt überein mit dem früheren Art. 334 Abs. 2.

2. Die Regel ist eine gesetzliche Dispositivvorschrift. Das Gegentheil kann also vereinbart Anm.ii.werden. Daß es geschehen, muß der beweisen, der sich auf die abweichende Vereinbarungberuft (vergl. unsere Allg. Einl. Anm. 33fsg.).

3. Der Gegenbeweis kann geführt werden durch den Beweis einer ausdrück-Anm.is.liehen oder einer stillschweigenden abweichenden Vereinbarung oder durch

den Beweis eines Handelsgebrauchs. Diesem gegenüber müßte der Gläubiger wieder be-weisen, daß im vorliegenden Falle der Abzng verboten war.

4. Der Begriff Skonto spielt übrigens im Waarcnvcrkchr eine große Rolle. Er bedeutet hier Anm. iz.bald eine Prämie für vorzeitige Leistung, bald eine Prämie für pünktliche Leistung, bald

hat er mit der Zahluugsweise nichts zu thun und ist nur eine Modifikation des Kaufpreises.In den beiden ersteren Fällen (als Prämie für vorzeitige oder für pünktliche Leistung)heißt er Zahlungsskonto, im letzteren Falle, wo er ohne Rücksicht auf die Regulirungs-weise in Abzug kommt, heißt er Waarenskonto. Der erstere Fall liegt z. B. vor, wennalsKondition" vereinbart ist: Kasse mit 2»/«, Ziel 3 Monate. Das bedeutet: der Käuferhat 3 Monate Frist, aber der Verkäufer legt doch Werth darauf, daß er das Geld soforterhält? zahlt daher der Kunde sofort nach Lieferung, so soll er die Vergünstigung einesZahlnngsskontos von 2»/o haben. Der zweite Fall liegt z. B. vor, wenn als Konditionvereinbart ist: Ziel 3 Monate mit 2»/. Das bedeutet: der Schuldner braucht erst nach3 Monaten zu zahlen, der Gläubiger legt aber auf pünktliche Zahlung zur Verfallzeit

!) Derselbe lautet:

Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger dieLeistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann.