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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1143
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Exkurs zu Z 361,

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Depeschenvermerke dies deutlich erkennen lassen, oder der beireffende Bote es ihmsagt. Die Beweislast für diese Voraussetzung hat der Annehmende (vergl. obenAnm. 34).

2. Unter dieser Vornnssctmng hat der Offercnt die Verpflichtung, unverzüglich (d. h. ohneAnm,4«schuldhaftcs Zögern, Z 121 B.G.B.) nach Empfang der Annahmeerklärung den ver-späteten Eingang dem anderen Theil anzuzeigen. Einer besonderen Rncktrittserklärung

oder sonstigen Erklärung, daß man sich an die Offerte nicht halte, bedarf es nicht. DieAnzeige der Verspätung genügt und wird vom Gesetze dahin gedeutet. Auch braucht nurdie Absendung der Anzeige zu erfolgen. Ob sie dem anderen Theil zngeht, ist glcich-giltig. Die Bcw eislast für die Absendung und im Falle der Zögcrnng für die die-selbe entschuldigenden Umstände hat der Osferent (oben Anm. 34).

3. Erfüllt der Osferent diese Verpflichtung «icht, macht er also die Anzeige überhaupt nicht Am», .i,-,oder verzögert er sie schuldhaft, so gilt die Annahme als nicht verspätet. Obwohl siethatsächlich verspätet ist, wird es so angesehen, als sei sie nicht verspätet eingegangen.

Der Vertrag gilt als zu Stande gekommen in dem Augenblicke, wo sie thatsächlicheingegangen ist. Dieser Zeitpunkt gilt als der des rechtzeitigen Eingangs der Annahme-erklarung.

4. Macht dagegen der Offercnt die Anzeige unverzüglich, so ist der Vertrag nicht zu Stande Anm.40.gekommen, obgleich der Annehmende seinerseits alles gethan hat, um die Annahmecrklürungrechtzeitig dem Offercnten zugehen zu lassen.

Z 150 B.G.B.

Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. Anm.l?.(Line Annahme unter Erweiterungen, Lmschränknugen oder sonstigen Aender-ungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage.Der vorliegende Paragraph handelt von der verspäteten Annahme und von der Annahmemit Modifikationen.

1. Die verspätete Annahme. Sie kann zur Perfektion des Vertrages nicht führen, wenigstens A»m 4?.nicht durch sich selbst. Das ist in den vorangehenden Erläuterungen wiederholt betont(vergl. Anm. 33 und Anm. 39). Aber sie ist doch nicht bedeutungslos. Denn sie ent-hält nach dem vorliegenden Paragraphen eine neue Offerte. Erklärt sich der andere Theil,

also der ursprüngliche Osferent, mit dieser neuen Offerte einverstanden, so ist der Vertragauf Grund derselben zu Stande gekommen. Die Einverständnißerklärung muß natürlichebenfalls nach Maßgabe der sonstigen Vorschriften über die Annahmcerklärung erfolgen.Indessen wird hier wichtig die Erfahrung, daß man sich im Rechtsverkehr mit Annahine-erklärungcn nicht so beeilt, wie dies der Gesetzgeber in den hier fraglichen Vorschriftenverlangt und voraussetzt, und daß der nicht nach den strikten Gesctzesvorschriften An-nehmende sehr häufig davon ausgeht, daß der Offercnt auch mit der verspätetenAnnahmeerklärung znfrieden sein werde. Liegt der Fall so, durste der verspätet An-nehmende voraussetzen, daß der Osferent zufrieden fein und andernfalls dies mittheilenwerde, so gilt die verspätete Annahme bezw. die darin liegende neue Offerte in Folgedes Stillschweigens des anderen Theils als angenommen (vergl. hierüber oben Anm. 17).So wenn z. B. jemand im Frühjahr beim Hotelwirth eines Badeetablisscments eineWohnung für den Sommer bestellt, der Hotclwirth zunächst einen höheren Preis fordert,alsdann aber auf den Brief des Badegastes, der ihm einen geringeren Preis anbietet,eingehend, antwortet, er betrachte die Sache jetzt als abgemacht. Wenn diese letztereAntwort nach den gesetzlichen Vorschriften zu spät eingeht, vom Badegast aber nichtablehnend beantwortet wird, so können beide Theile davon ausgehen, die Sachesei in der That abgemacht. Der Badegast hat durch Stillschweigen sein EinVerständnißerklärt.

2. Die Annahme unter Modifikationen, oder wie das Gesetz sagt: Die Annahme unter Er-Anm.«s.Weiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Aenderungen, gilt als Ablehnung, verbunden

mit einem neuen Antrage.