Exkurs zu ß 361.
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Der vorliegende Paragraph handelt von der Annahme ohne Aunahinccrklärnng gcgcniibcrAnm.sk.dem Antragende», wohl zu unterscheiden von der stillschweigenden Annahmc-crklärung. Über die Letztere siehe den Zusatz (unten Anm. 63).
1. Tendenz der Vorschrift. Es giebt viele Fälle im Rechtsverkehr, in welchen das Zustande-kommen des Vertrages sich nicht nach der Schablone: Vertragserklärung nnd Annahine-erklärung abspielt, an welche sich dann die Aussührung des abgeschlossenen Vertrages schließt.Der raschlebige Verkehr weist zahlreiche Fälle auf, in denen derjenige, der eine Leistungwünscht, der Antragende, auf sofortige Bewirtung der Leistung rechnet. Er hat keinenZweifel daran, daß der andere Theil auf den Vertrag eingehen nnd ihn sofort erfüllenwird, und regelmüßig wird in solchen Fällen nicht erst dem Antragenden angezeigt, daßman den Antrag acceptirc. Man würde ihm ja sonst etwas mitteilen, woran er gar nichtzweifelt, und die Erfüllung unnöthig verzögern. Man verfährt vielmehr, wie der An-tragende es erwartet: man bewirkt sofort die Leistung. Die BeWirkung der Leistungenthält die Annahme des Antrags oder wenn man will, die Annahmcerklärung, und siewirkt als solche, ohne und ehe der andere Theil davon erfährt, daß die Leistung bewirkt sei.
2. Voransschung ist, das; »ach der Vcrkchrssittc die Erklärung der Aimahmc gcgcmiber dein Anm. 57.Offcrentcn nicht zu erwarte» ist. (Der andere Fall des vorliegenden Paragraphen, daß
der Antragende auf die Annahmeerkläruug ihm gegenüber verzichtet hat, ist wenigerpraktisch, und bleibt hier im Uebrigcn außer Betracht.)
Das ist z. B. der Fall bei Waarenbcstelluugen nach Preislisten oder Kataloge», Anm.ss.bei Jnsertionsaufträgen (R.G. 2 S. 44; Bolze 2 N. 916), bei Aufträgen an Bankierszu Börsengeschäften; bei Bestellung von Loosen beim Kollekteur (R.G. 36 S. 324).
3. In solchen Fällen kommt der Vertrag dadurch z» Stande, daß der andere Theil eine Anm.ssAnnahmeerkläruug abgicbt, auch ohne daß er sie dem Offcrentcn gegenüber abgiebt. DieAnnahmeerklärung ist in solchen Fällen der Verkehrssittc gemäß dadurch abgegeben, daß
die Leistung sofort bewirkt wird, nicht schon dadurch, daß der andere Theil sich zur Bc-wirkung der Leistung entschließt oder damit beginnt, sondern dadurch, daß er sie bewirkt,vollendet. Die Annahme ist z. B. bei einer Waarcnbestcliuug ersolgt durch Abseudungder Waare, nicht schon durch Ausscheidung derselben aus dem Waarenlager, durch Ver-packung und Adressirung. Darin liegt, wie Planck Anm. 4 zu Z 151 B.G.B, sich aus-drückt, die definitive Bethätigung des Auuahmewillcns.
Daraus folgt, daßderOblat die begonnene Leistung wieder redressiren Anm o».und dadurch den Antrag unacceptirt lassen kann. Denn eben nur die Vollendung derLeistung ist die Annahme.
4. Bis wann muß die Annahmccrklärnng abgegeben werde»? Nach dem Inhalte unseres Anm e».Paragraphen entscheidet hierüber der Wille des Antragenden, mag dieser Wille aus demAntrag selbst oder aus den Umstünden zu entnehmen sein. Allein, daß in erster Linie der
Wille des Antragenden entscheidet, ist sclbstvcrstündlich. Es fragt sich jedoch, was, wenn für denWillen des Antragenden kein besonderer Anhalt vorliegt, nach der Verkehrssittc als Regelanzunehmen ist? Darauf ist zu antworten, daß der Verkehrssittc gemäß der Fall derAnnahme ohne Annahmeerklärung gegenüber dem Offerenteu regelmäßig uur daun vorliegt,lvenn man an der Acceptation nicht zweifelt und deshalb eine solche Erklärung gar nichterst erwartet, wenn man vielmehr davon ausgeht, daß der andere Theil mit dem Antrageselbstverständlich einverstanden und die gewünschte Leistung deshalb sofort bewirken werde(vergl. oben Anm. 56). Man erwartet also die sofortige Leistung, und deshalb ist einerechtzeitige Annahmeerkläruug im Sinne des vorliegenden Paragraphen regelmäßig in dersofortigen Bewirtung der Leistung zu erblicken. Man acceptirt den Antrag dadurch, daßman die Leistung ohne Verzug in Angriff nimmt und bewirkt. Geschieht dies, so ist derOsferent bis zur Vollendung der Leistung an seinen Antrag gebunden. Er hört aberauf, gebunden zu sein, wenn die Leistung nicht so schleunig bewirkt wird, daß man diesals unverzügliche Ausführung bezeichnen kann.
5. Die Vollendung der Leistung ist eine gehörige Aiinahnic auch dann, wenn sie mangelhaft Anm.erfolgt. In solchen Falle ist der Antrag angenommen, der Vertrag zu Stande gekommen,