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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 361,

aber mangelhast erfüllt, und daraus ergeben sich selbstständige Rechtsfolgen, welche mit der

vorliegenden Frage nichts zu thun haben,Anm.sz, Zusatz. Wohl zu unterscheiden von den Fällen des vorliegenden Paragraphen sind dieFälle, in denen die Acccptatiou im Schweigen liegt. Dieses ist eine dem anderen Theil gegen-über abgegebene Annahineerklärung, Wann Schweigen Annahme bedeutet, darüber siehe Anm. 13u. 14 zu Z 346, auch die Erläuterung zu Z 362.

». 8 152 B.G.B.

-Anm, 64. !vird ein Vertrag gerichtlich oder notariell beurkundet, ohne daß beide Theile

gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach Z ^28 erfolgten Be-urkundung der Anuahme zu Stande, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist. Die Vor-schrift des K t^l Satz 2 findet Anwendung.-ANM.. Der vorliegende Paragraph ordnet an, dass bei gerichtlicher oder notarieller Beurkundungeines Vertrages die Benrkundnng der Annahme genügt. Eine Annahmecrklärung gegenüber demAntragenden ist anch hier nicht erforderlich, um den Vertrag perfekt zu machen,

1. Der Paragraph findet nicht bloß baun Anwendung, wenn das Gesetz die gerichtliche odernotarielle Beurkundung vorschreibt, sondern auch dann, wenn die Parteien ohne gesetzlicheNothwendigkeit die gerichtliche oder notarielle Beurkundung wählen.A»m. M. 2. Die Beurkundung der Auiiahmc muß natürlich so zeitig erfolgen, wie dies dem Willen desAntragenden entspricht. Das bedeutet, daß der § 151 Satz 2 B,G-B. Anwendung findet.Erfolgt sie später, so ist es eine verspätete Annahme, die aber zunächst noch keine neueOfferte ist, sondern erst, wenn sie dem Osfereuten zngeht,

5. ß 153 B.G.B.

Anm.67. Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch verhindert, daß der

Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß einanderer Iville dos Antragenden anznncbinen ist,

-Amn^vs. 1' Der vorliegende Paragraph giebt eine AuslcgimgSrcgcl: Der Tod oder die eintretendeGeschäftsunfähigkeit des Antragsstcllers sollen nach dem Gesetz kein Hinderniß bilden, denvom lebenden oder geschäftsfähigen Antragsteller gestellten Antrag anzunehmen. Nur dannverliert der Autrag durch den Tod oder die eintretende Geschäftsunfähigkeit des Antrag-stellers seine verbindliche Kraft, wenn ein solcher Wille des Antragenden anzunehmen ist,

Anm.os. 2. Eine Nnsleguugsregel dahin, daß der Tod oder die eintretende Geschäfts-unfähigkeit des anderen Theils den Antrag nicht anuahmcunfähig macht, wargeplant, ist aber nicht gegeben. Hier folgt alles ans den Umständen des Falles. Ganzabstrakt betrachtet, verliert jedenfalls der Antrag seine Annahmefähigkeit durch die gedachtenEreignisse nicht. Aber das Gesetz giebt anch keine Ansleguugsregel nach dieser Richtung.

«. H 154 B.G.B.

^ Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben,

über die nach der Erklärung anch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werdensoll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelnePunkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so istim Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.Anm?l vorliegende Paragraph giebt zwei Vorschriften über die Perfektion des Vertrages,

eine matcriclle und eine formelle.

1. (Abs. 1), Die materielle Vorschrift besagt, was schon früher Rechtens war, ohne daß dieGesetze es ausgesprochen hatten, daß ein Vertrag nicht eher zu Stande kommt, als bisdie Parteien sich über alle Punkte geeinigt haben, über welche die Vereinbarung nach der Er-klärung einer der Parteien getroffen werden sollte. Die Vorschrift ist wohl geeignet, demIrrthum vorzubeugen, als sei der Vertrag geschlossen, wenn man sich über die wesentlichenPunkte, die essenrialia, geeinigt hat. Das wäre nicht richtig. Die Konsenserklärungen