Exkurs zu Z 361,
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müssen vielmehr alle diejenigen Punkte umfassen, welche von den Parteien, sei es auch uurvon einer, als für sie wesentlich betrachtet und als solche hingestellt wurden. Der Kauf-vertrag ist also nicht etwa perfekt, wenn über Preis und Waare eine Einigung erzielt ist,die von den Parteien angestrebte Einigung über andere Punkte, auf welche sie Werthlegten, aber noch aussteht, wenn z, B, das Zahlnngsziel, welches der sonst mit allemzufriedene Kauflustige beansprucht, dem Verkäufer so exorbitant erscheint, daß er es nichtbewilligen kann, oder wenn der Käufer mit Preis und Waare einverstanden ist, aberhinsichtlich der Verpackung noch besondere Bedingungen stellt, oder sich die Stellung be-sonderer Bedingungen noch vorbehält (Bolze 11 Nr. 204; 16 Nr. 217).2. (Abs. 2.) Die formelle Lorschrift ist eine Auslcgnngsregcl dahin, daß, wenn die Parteien Am»,72.die Beurkundung des beabsichtigten Vertrages vereinbaren, die Form im Zweifel Giltigkeits-erfordcrniß, nicht blos; Beweismittel sein soll. Es muß sich um eiuen beabsichtigtenVertrag haudelu. Nur für diesen Fall ist die Anslcgnngsrcgel gegeben. Die Abrede derBeurkundung mnh also, damit der vorliegende Paragraph Platz greift, getroffen sein vorder Einigung oder zugleich mit der Einigung in eantinenti mit derselben. Bei einerEinigung im Gespräch wird man es nicht so genau nehmen, wenn auch die Abrede derBeurkundung sich an die sonstige Einigung erst anschließt. Es wird dann immer gesagtwerden können, sie sei in vontiuenti erfolgt.
Erhellt aber, daß die Parteien fest gebunden sein sollten, und vcr-Aum,?z,einbaren sie nachträglich, daß der Inhalt der Vereinigung auch be-urkundet werden soll, so greift die Auslcgungsregcl des vorliegenden Paragraphennicht Platz. Als Giltigkcitscrforderniß kann solche Abrede im Einzelfall gleichwohl gemeintfein; das muß von Fall zu Fall ermittelt werden.
Gegenüber dem bisherigen Handelsrecht ist die Vorschrift dieses Absatzes neu (vcrgl, A»m,7l.unsere 5. Aufl. Z 7 zu Art. 317).
Zu bemerken ist, daß für die vereinbarte Beurkundung nicht immerdieselben Vorschriften gelten, wie für die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung(vcrgl. z. B. Z 127 B.G.B.). Näheres zu Z 350 H.G.B.
5. Z 155 B.G.B.
Haben sich die Parteien bei einein vertrage, den sie als geschlossen ansehen, Anm, ?ö,über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeitnicht geeinigt, so gilt das vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der vortrag auchohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.Der vorliegende Paragraph enthält eine Ausnahme von der Regel des H 154 B.G.B. Anm,7S.Die Ausnahme ist ebenso wichtig, als verständig. Es kommt häufig vor, daß die Parteien sichüber einen Punkt nicht einigen, den Vertrag gleichwohl als geschlossen ansehen, ihn ausführenund bethätigen. Es wäre ungerecht, wollte man hieraus einem Theil das Recht gewähren, nach-träglich die mangelnde Einigung gemäß Z 154 B.G.B, geltend zn machen. Deshalb bestimmtder vorliegende Paragraph, daß der Vertrag im Uebrigen gilt, d. h. es gilt alles Vereinbarte,wenn anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über jenen Punkt geschlossensein würde.
Ueber jenen Differenzpunkt gilt dann das, was sich aus dem GesetzeAnm,??,er giebt, es sei denn, daß die Umstände hier eine andere Regelung ergeben. In letztererHinsicht vergl. z. B. das Beispiel von Neumann, Handausgabe Anm. zu H 154 B.G.B. Haben dieParteien über einen Kaufvertrag verhandelt und sehen denselben als geschlossen an, obgleich siesich darüber nicht geeinigt haben, ob das Kaufgeld mit 3 oder mit 3i/.,°/„ verzinst werden soll,so wird man keinesfalls annehmen, daß 4°/g Zinsen zu zahlen sind, obgleich dies die gesetzlicheRegelung ist.
A. Ucbcrgangsfrage.
Ob ein Antrag wirksam und bindend ist, der vor dem 1. Januar 1900 gestellt ist, richtet Anm,7»,sich nicht bloß nach dem alten Recht, sondern auch nach dem neuen Recht, Er muß nach altem