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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Exkurs zu K 361. Allgemeine Vorschriften. Z 962.

Recht wirksam und bindend sein? das neue Recht verleiht ihm sonst die Wirksamkeit nicht nach-traglich. Denn es ist ein Thatbestand, der unter das alte Recht fällt. Er muß aber auch nachdem neuen Recht wirksam uud bindend sein; denn er soll ja erst unter dem neuen Recht an-genommen werden; er mnß also diese Fähigkeit nach dem neuen Recht haben. Das neue Rechtentscheidet über die Gesammtheit der Voraussetzungen derjenigen Schuldverhältnissc, welche unterdem neuen Recht entstehen Art. 170 E.G. zum B.G.B. (vergl. Lchmann in v.?. 48 S. 86).Danach ist z. B. die Frage zu beurtheilen, ob eine schriftliche Offerte zu einem Gruudstiickskauf,gemacht am 28. Dezember 1899, mit Erklkrnngsfrist auf 14 Tage, nach dem 1. Januar 1900noch bindend ist und wie sie acccptirt werden muß, um den Vertrag perfekt zn machen. DieAntwort ist, daß die Offerte am 1. Januar 1900 ihre bindende Kraft verliert. Man kann demgegenüber nicht sagen, der Antrag sei bereits ein Schuldvcrhältniß, welches nach Art. 17V E.G.zum B.G.B, nach den Regeln des alten Rechts beurtheilt wird, wenn es zur Zeit des altenRechts gethätigt wird. Nach dem Sprachgebrauch und dem System des B.G.B , gehört derAntrag nicht zn den Sclmldvcrhältnissen.

Ist der Antrag hiernach nach altem und neuem Recht wirksam und bindend, so muß ernach den Regeln des neuen Rechts angenommen werden. Die Wirkungen des so entstandenenSchnldvcrhältnisses bestimmen sich alsdann nach neuem Recht. Denn es handelt sich um einunter der Herrschaft des neuen Rechts entstandenes Schuldvcrhältniß, Art. 17V E.G. zum B.G.B,greift daher nicht Platz. Wenn Habicht (Einwirkung des B.G.B , auf zuvor entstandene Schuld-verhältnisse S. 134) das Gegentheil behauptet, weil dies dem Willen des Antragstellers entspreche,ein Antrag aber nur in dem Sinne angenommen werden könne, wie er gestellt sei, so ist daraufzu erwidern, daß es sich hier um solche Rechtswirkungen handelt, die außerhalb des Willens derParteien liegen, die sie nicht gewollt, an die sie nicht gedacht haben. Soweit freilich der Antrag-steller eine bestimmte Rechtsfolge erkennbar gewollt hat, ist selbstverständlich dieser Wille maßgebend,weil nach altem nnd nach ncncm Recht der Wille der Parteien für den Vcrtragsinhalt entscheidendist. Wie aber z. B., wenn der Vertrag nach altem Recht giltig, nach neuem Recht ungiltig ist?Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das nene Recht entscheidet.

H S«Ä.

Geht einem Aaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Ge-schäften für Andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcherGeschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist erverpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme desAntrags. Das Gleiche gilt, wenn einem Aaufmann ein Antrag über die Be-sorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Be-sorgung solcher Geschäfte erboten hat.

Auch wenn der Aaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendetenWaaren auf Aosten des Antragstellers, soweit er für diese Aosten gedeckt istund soweit es ohne Nachtheil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Achadenzu bewahren.

Der vorliegende Paragraph statuirt Ansnahmcfnllc, in welchen Schweigen als Annahmeder Vcrtragsosfcrtc gilt. Ob sonst noch Schweigen als Annahme gilt, ist hier nicht entschieden,darüber siehe Anm. 13. u. 14 zu Z 346.

In Abs. 1 werden die Ansnahmcfällc dargestellt und die Folgen des Schweigens festgesetzt,in Abs. 2 wird hinzugefügt, was Rechtens ist, wenn die Offerte abgelehnt wird.

1. (Abs. 1.) Die Fälle, in welchen nach der vorliegenden Vorschrift Schweige» als Annahme

gilt, sind:

a) Erster Fall: Einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgungvon Geschäften für Andere mit sich bringt, geht ein Antrag über Be-