Allgemeine Vorschriften, z 362.
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sorgung solcher Geschäfte von Jemandem zu, mit dem er in Geschäfts-Verbindung steht.
a) Der Antrag muß also gerichtet seiu auf „Besorgung eines Ge-A»m. 2.schäfts". Dieser im B.G.B, in der Lehre vom Antrage, vom Dienstvcrtrage nndvom Werkverträge, besonders in den 662 nnd 675 B.G.B, gebrauchte Ausdruck istgeradezu eine Crux des ueucn Rechts. Die Meiuuugcn, was darunter zu ver-stehen ist, gehen weit auseinander. So viel ist sicher, daß, wenn A 675 B.G.B,sagt: „Auf einen Dienstvcrtrag, der eine Gcschäftsbesorgung zum Gegenstände hat" zc.,und dieser Relativsatz einen Sinn haben soll, die Gcschäftsbcsorguiig nicht Dienstealler Art zum Gegenstande haben kann. Wir meinen nun, daß die Dienste reinthatsächlicher Art ausgeschieden werden müssen. Gemeint ist nach unserer Ansichtdie Besorgung eines Rechtsgeschäfts für Rechnung eines Anderen, sei es im Namendes Anderen oder in eigenem Namen- Der mit der Besorgung eines RechtsgeschäftsBetraute ist der Beauftragte im Sinne des H 662 B.G.B., der Mandatar, und wergegen Entgelt die Besorgung eines Rechtsgeschäfts für eineu Anderen übernimmt,schließt zwar einen Werkvertrag oder einen Dienstvcrtrag, aber einen solchen be-sonderer Art: er besorgt ein Geschäft für eineu Anderen. Zieht man diese Grenzenicht, schließt man vielmehr auch die rein thatsächlichen Geschäfte in den Begriffder Geschäftsbcsorgung ein, so entsteht völlige Unklarheit. S- z. B., wenn CosackS. 5t>8 annimmt, daß außer deu rechtsgcschäftlichen Besorgungen anch diejenigenfaktischen Besorgungen darunter fallen, welche rechtlich das Bcrmögen des anderenTheiles berühren. Unter Zugrundelegung dieses Gesichtspunktes gelaugt Cosackdazu, die Waschfrau zur Geschäftsbesorgeriu zu machen, den Arzt nicht. Berührtdenn aber die Thätigkeit des Arztes nicht auch rechtlich das Vermögen des anderenTheils? Weniger als die Thätigkeit der Waschfrau, die dem Dieustempfänger einHemd wäscht? Auch ist man wohl berechtigt, bei Auslegung eines Gesetzbuches,welches unter der „Geschäftsfähigkeit" die Fähigkeit zur Eiugehung von Rechtsgeschäftenversteht, unter der „Geschäftsbesorgung" die Besorgung von Rechtsgeschäften zu ver-stehen.
Nicht gebilligt kann die Auffassung Hellwig's (Vertrüge auf Leistung auAnm. z.Dritte S. 517) werden: Geschäftsbesorguug sei die Entfaltung der Thätigkeit zurErledigung einer bestimmten Angelegenheit oder einer Mehrheit bestimmterAngelegenheiten, also die Thätigkeit, welche auf die Herbeiführung eines be-stimmten Erfolges (rechtlicher oder thatsächlicher Art) gerichtet ist. Der Erfolgmüsse ans vermögensrechtlichem Gebiete liegen. Hiernach wäre jeder Werkvertragein GeschäftSbcsorgungsvertrag, und doch spricht Z 675 B.G.B, von Werkverträgen,welche eine Geschäftsbesorgung znm Gegenstände haben, sodaß es auch andere Werk-verträge geben muß. Und wie steht es mit den Dienstverträgen? Findet Hellwigdas Kriterium des Gcschäftsbesorguugsvertrages darin, daß seiu Gegenstand einbestimmter Erfolg ist, so scheiden alle Dicnstvcrträge ans; denn Gegenstand diesersind die Dienste, nicht der Erfolg derselben. Das würde aber dem F 675 B.G.B,widersprechen, denn dieser spricht ja von Dienstverträgen, die eine Geschüftsbesorgnngzum Gegenstände haben. Findet Hellwig das Kriterium des Geschäftsbcsorgungs-vertrages aber darin, daß zwar der durch die Thätigkeit zu erzielende Erfolg nichtnothwendig Gegenstand des Vertrages ist, daß aber doch jedenfalls die Entfaltungder Thätigkeit auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges rechtlicher oderthatsächlicher Art gerichtet ist, so fallen nicht bloß alle Werkverträge darunter —was, wie schon gezeigt, dem Z 675 B.G.B, wiedcrsprickt — sondern auch alleDienstverträge — was ebenfalls dem § 675 widerspricht. Denn das kann wohl vonjedem Dicnstvcrträge gesagt werden, daß die Thätigkeit des Dienstverpflichteten „aufdie Erledigung bestimmter Angelegenheiten, auf die Herbeiführung bestimmter Erfolgegerichtet" ist. Der Stiefelputzer, der Dicnstmann, die Köchin, die Waschfran, derHausarzt, sie alle entfalten eine Thätigkeit, die auf die Erledigung bestimmter An-