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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften, Z 362.

gelcgenheitcn, auf die Herbeiführung bestimmter Erfolge gerichtet ist: der Stiefel-putzer hat die Angelegenheit des Stieselputzens zu erledigen und seine Thätigkeitist jedenfalls gerichtet auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, des Blank-werdens der Stiefel, die Köchin hat die Speisen schmackhaft znzubereiten, auf dieErledigung dieser bestimmten Angelegenheit, auf die Herbeiführung dieses Erfolgesist die von ihr zu entfaltende Thätigkeit gerichtet, die Waschfrau hat meine Wäscherein zu waschen, der Hausarzt soll mein krankes Kind gesund machen, alles wichtigennd bestimmte Angelegenheiten, auf deren Erledigung, ganz bestimmte Erfolge, aufderen Herbeiführung die Thätigkeit dieser Personen gerichtet ist. Mit Unrechtstimmt daher Jäger (K.O. H 22 Anm. 10) den Ausführungen Hellwig's zu, ob-gleich er zugiebt, daß sie sich im Widerspruche mit der Systematik des Gesetzesbefinden,

Anm. «. Beispiele: Ein Auftrag zur Geschäftsbesorgung ist hiernach der einem

Bankier ertheilte Auftrag zur Ausführung eines Börsengeschäfts, der einemSpediteur ertheilte Auftrag zur Abschließung von Frachtverträgen, der einemMakler ertheilte Auftrag zur Vermittelung eines Vertragsabschlusses (denn derMakler soll den anderen Theil zur Abgabe einer Offerte bewegen und die Offerteentgegennehmen' letzteres ist eine Geschäftsbesorgung), der einem Reisebureau er-theilte Auftrag zur Besorgung eines Rundreisebillets, nicht aber der demselbenBureau ertheilte Auftrag zur Zusammenstellung eines Rundreisebillets, das letztereist ein rein faktischer Dienst; der einem Boten ertheilte Auftrag zur Abgabe einesBriefes, und sei es auch nur in den nächsten Postbriefkasten, ist ein Geschäfts-bcsorgungsauftrag, dagegen nicht der einem Schreiber ertheilte Auftrag zur Abschrifteines Briefes,

Anm. s. Selbstverständlich gehören nicht dazu Aufträge sonstiger Art:

Waareubestellungen, Kaufangebote, (vergl. nach früherem Recht N.O.H. 5 S, 170;7 S. 338; Bolze 3 Nr. 698; L.G. Chemnitz in 6.2. 40 S. 436). Indessen istdamit nicht gesagt, daß bei Waarcnbestellungeu das Schweigen niemals als An-nahme gilt. Aus der Vcrkchrssitte, aus den Umständen des Falles wird, zumalzwischen Personen, die in Geschäftsverbindung mit einander stehen, kann auch hieroft das Gleiche sich ergebe»,

Anm, «. Ueberall handelt es sich bloß um den Auftrag zur Besorgung

des Geschäfts, um die Ertheilung des Mandats, nicht auch um denFall, wo der Geschäftsbesvrger sich zur Besorgung eines Geschäfts erbietet undkeine Antwort erhält. Dieser Fall ist hier nicht geregelt,

Anm. ?. /?) Einem Kaufmann, dessen Gcwcrbetrieb die Besorgung von Ge-

schäften solcher Art mit sich bringt, muß ein solcher Auftrag zu-gehen. Der Fall liegt also nicht vor, wenn einem Spediteur eiu Maklerauftrag,einem Rciseburcau ein Börscnkommissionsauftrag zugeht.

Welche Arten von Kaufleuten gemeint sind, d. h. wann der Gewerbebetriebdie Gcschästsbcsorgung zum Gegenstände hat, darüber siehe oben Anm. 3.

Anm. s. Die Kaufmannsqualitüt kann übrigens auf Z 1 oder auf Z 2 oder auf Z A

Abs. 2 beruhen, es kann auch ein Mindcrkaufmann fein (vergl, Anm. 17 zu Z 4)^es genügt auch, wenn der Gewerbetreibende nicht Kaufmann ist, aber in Folge derEintragung gemäß Z 5 als Kausmann gilt; ja es ist selbst genügend, daß er inFolge kaufmännischen Auftretens im Rechtsverkehr als Kausmann gilt (Exkurszu § 5).

Anm. o. 7) Von Jemand, mit dem der Kausniann in Geschäftsverbindung

steht, muß ihm der Auftrag zugchen. DieserJemand" braucht selbst nichtKaufmann zu sein. Es genügt also, wenn auf Seiten des Geschäftsbesorgers einHandelsgeschäft vorliegt. Es muß zwischen beiden Parteien eine Geschäftsver-bindung bestehen. Ueber diesen Begriff siehe R,G. 28 S. 322. Die Geschäfts-verbindung braucht nicht auf Besorgung von Geschäften solcher Art zu gehen.