Allgemeine Vorschriften. Z 362.
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!>) Zweiter Fall: Ein , Geschäftsbcsorguugsauftrag geht einem Kauf.«»,».«>.mann zu von Jemandem, dem gegenüber er sich zur Besorgungsolcher Geschäfte erboten hat.
«) Ein Gcschäftsbesorguugsauftrag muß es sei». Hierüber oben Aum. 3.
K Einem Kaufmann muß er zugehcu. Hierüber obeu Aum. 8. Der Kaufmannbraucht hier aber nicht ein Gewerbe zu betreiben, dessen Inhalt die Besorgungvon Geschäften solcher Art oder überhaupt die Besorgung von Geschäften ist.
v) Von Jemandem, dem gegenüber sich der Kaufmann zur Bcsorgungwim.i^solcher Geschäfte erboten hat. Wer der Antragende ist, ist glcichgiltig, esbraucht kein Kaufmann zu sein.
Auch hier ist ersichtlich, daß es sich mir um deu Fall handelt, wo dem Anm.is.Gcschäftsbcsorgcr der Auftrag zur Gcschäftsbcsorguug ertheilt wird, d. h. uur umdeu Fall, wo eiuem Kaufmann, der sich zur Besorgung von Geschäften erbotenhat, nunmehr ein solcher Auftrag ertheilt wird. In diesem Falle ist SchweigenAnnahme. Würde der betreffende Kaufmann sich zur Besorgung ciues einzelnenGeschäfts erbieten und der andere Theil schweigen, so gälte das uicht als Auuahmeauf Grund des vorliegenden Paragraphen.
2. (Abs. 1.) In diesen beiden Fälle» ist der Antragcmpfängcr verpflichtet, »nvcrznglich z»Anm.,3i.antworten. Unverzüglich bedeutet, hier wie immer, ohne schuldhafte Zögerung (Z 121
Abs. 2 B.G.B.). Zeit zur Uebcrlegnng muß er natürlich haben. — Daß er unverzüglichgeantwortet hat, hat der Kanfmami, dem der Antrag gemacht wird, zu beweisen. Dennes ist seine Pflicht, sofort zu antwortcu und sein Zögern zu cnschuldigcu. — Die Ab-senkung der Antwort genügt aber; sie reist dauu auf Gefahr des Offcreutcu (Ncgels-berger bei Endemann II S. 452). Ist die Ablehnung bestimmt erfolgt, so kann dasSchweigen auf den wiederholten Antrag nicht als Annahme gelten (R.O.H. 5 S. 17V).
Ueberall ist hierbei zn beachten, daß keine Pflicht zur Gcschäftsbesorgung hierA»m.l4.statuirt ist (R.O.H. 15 S. 273). Der Oblat kaun ablehnen, mir muß er es ohne Zögernthun. Durch Haudclsgebrauch kann aber eine solche Verpflichtung in gewissen Grenzenstatuirt werden, z. B. zwischen Bankiers und Kunden, hier besteht die Pflicht des Bankierszur Abschlicßung des zur Lösung des Engagements nöthigen Geschäfts, wenn der Kundedasselbe verlaugt und es für den Bankier kein neues Risiko iuvolvirt (R.O.H. 15 S. 282-Bolze 12 Nr. 390).
3. (Abs. 1.) Erfüllt der Oblat die sofortige Antwortpfiicht nicht, so ist der angetragene Anm.is.Vertrag geschlossen. Das Schweigen gilt als Annahme und der ertheilte Auftrag, der an-getragene Dienst- oder Werkvertrag ist perfekt. Der Gcschäftsbesorger ist verpflichtet,
den Vertrag zu erfüllen zur Vermeidung aller derjenigen Rechtsfolgen, welche die Nicht-erfüllung eines solchen Vertrages nach sich zieht. Aber auch der Offerent ist ge-bunden. Denn das Schweigen „gilt" als Annahme und damit kann auch der Oblatrechnen.
4. (Abs. 2.) Verpflichtung des Oblaten im Falle der Ablehnung. Treffen die Voraus-Anm.io..setzungeu des ersteu Absatzes zu, so hat der Oblat selbst im Falle der Ablehnung Pflichtengegenüber dem Osferenten. Der Fall der Ablehnung liegt auch dann vor, wenn derOblat unter Einschränkungen accevtirt.
Die für den Fall der Ablehnung statuirten Rechtspflichten sind zwar hier nur fürAnm.i?.den Fall, daß Waare abgesendet wurde, normirt, sie sind aber analog auszudehnen aufalle sonstigen Fälle des vorliegenden Paragraphen. Immer hat, wenn nur die Voraus-setzungen des Absatzes 1 vorliegen, der ablehnende Oblat die Pflicht, den Osferenten vorSchaden zu bewahren, soweit es ohne eigenen Nachtheil geschehen kann.
Die gedachte Fürsorgepflicht kann der Oblat dadurch erfülle», daß er die ihm über-Anm.,s.sandten Gegenstände bei einem Dritten oder in einem öffentlichen Lagerhaus- nieder-legt. Einer Ermächtigung des Gerichts bedarf er hierzu nicht. Der frühere Art. 323Abs. 3, der den, Oblaten dieses Niederlegungsrecht mit Zustimmung des Gerichts gab, istmit Recht gestrichen worden (Denkschrift S. 202). Will der Oblat weitergehende Maß-